Die Justizaufsichtskammer kann unteren Instanzen der Zivil- und Strafrechtspflege allgemeine Weisungen erteilen. Die gleiche Befugnis steht der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs gegenüber den Vollstreckungsbehörden (Betreibungsämter, Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter) zu. Allgemeine Weisungen in Fragen der reinen Justizverwaltung sind für die unteren Instanzen ohne weiteres verbindlich. Sie berühren die Rechtsstellung der Parteien meist nicht unmittelbar und werden daher an dieser Stelle nicht publiziert.
Im Bereich der Rechtsprechung werden "Weisungen" in der Form von Kreisschreiben erlassen. Dabei handelt es sich um Richtlinien und praxisorientierte Hilfen ohne Gesetzescharakter, die zum Ziel haben, schneller und verlässlicher zu einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts zu gelangen.
Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG.
Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsvollzug/Distanzpfändung.