RechtsanwältInnen   

Es besteht kein Anwaltszwang. Jede Person kann seine Sache vor Gericht grundsätzlich selbst verfechten. Andererseits sind die Rechtssuchenden frei, sich dazu einer selbst ernannten Vertretung zu bedienen.

Berufsstand
Soweit solche Vertretungen vor Gericht berufsmässig erfolgen, ist diese Tätigkeit - von Spezialfällen abgesehen - den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten (Anwaltsmonopol). Im Bestreben, sich Rechtsbeistand von einer unabhängigen Person mit Fachkompetenz zu sichern, wird sich eine Partei oftmals durch eine Person mit Anwaltspatent vertreten lassen. Nur Inhaber eines Fähigkeitsausweises dürfen den Titel Rechtsanwalt, Fürsprecher oder Advokat führen. Der Fähigkeitsausweis (kantonales Anwaltspatent) wird auf Grund einer Prüfung erteilt, zu welcher nur Personen mit einem juristischen Universitätsstudium und einer praxisorientierten Zusatzausbildung zugelassen werden. Der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt können sich Rechtssuchende überdies geschützt durch das Berufsgeheimnis uneingeschränkt anvertrauen. Auch das Gericht ist an einer fachkundigen Vertretung, die objektiv zu einer gehobenen Streitkultur beiträgt und "die gleiche Sprache spricht", interessiert. Denn neben der primären Aufgabe, die Interessen ihrer Mandanten zu wahren, tragen die Rechtsanwältin und der Rechtsanwalt kraft ihrer fachlichen Kenntnisse und ihrer besonderen Stellung im Verfahren zu einem geordneten Verfahrensablauf und einer wirkungsvollen Rechtsprechung bei.

Als Gegengewicht zu ihrer monopolartigen Stellung haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Reihe von teilweise selbst auferlegten (Standesregeln des BAV und SAV), teilweise gesetzlichen Berufspflichten (Art. 12 Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61)) zu beachten und sind einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht wählen gemeinsam eine Kommission von fünf Mitgliedern und drei Stellvertreterinnen oder Stellvertretern auf eine Amtsdauer von vier Jahren, welcher die Aufsicht über die Anwaltschaft obliegt. Sie überwacht die Tätigkeit der Anwältinnen und Anwälte, übt das Disziplinarrecht aus, führt das Anwaltsregister und die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder EFTA, entscheidet über die Zulassung zur Anwaltsprüfung, führt die Anwaltsprüfungen durch, erteilt das Anwaltspatent und die Praktikumsbewilligung und entscheidet über den Entzug des Anwaltspatents. Sie entscheidet zudem über die Entbindung vom Berufsgeheimnis, ist mit dem Vollzug des BGFA betraut und erstattet dem Grossen Rat jährlich Bericht (Anwaltsgesetz, BR 310.100).

Organisation
Der überwiegende Teil der im Kanton tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen ist im Bündnerischen Anwaltsverband (BAV, http://www.grav.ch) organisiert, einem privatrechtlichen Verein, welcher gleichzeitig eine Sektion des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV, http://www.swisslawyers.com) ist.

Das Entgelt der Anwältin oder des Anwalts richtet sich nach der Vereinbarung mit den Mandanten. Fehlt eine solche, ist das übliche Honorar geschuldet, wobei der Zeitaufwand sowie Bedeutung und Schwierigkeit des Mandats für die Bemessung massgeblich sind.

Der Anwaltsverband unterhält in 4 Regionen des Kantons Rechtsauskunftsstellen. Anwältinnen und Anwälte des Verbandes erteilen für einen Unkostenbeitrag von Fr. 10.— pro Beratung erste Rechtsauskünfte (für Orte und Daten vgl. BAV, Rechtsauskunft).

 

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