Zuständigkeit Kammern und Abteilungen 

Das Kantonsgericht ist in Spruch- und Organisationskörper (Gesamtgericht, 6 Kammern, Einzelrichter, Präsidium) gegliedert, deren Kompetenzen und Zuständigkeiten sich nach der Natur der Streitfälle und der Organisationsaufgaben richten.

Gesamtgericht
Das Kollegium aller 5 Richterinnen und Richter ist die oberste Verwaltungsbehörde des Gerichts. Unter Vorbehalt der Befugnisse des Grossen Rates als Wahlbehörde konstituiert es sich selbst und bestimmt für jede Amtsperiode die Kammervorsitzenden, deren Stellvertretung und die weiteren Mitglieder der einzelnen Kammern. Ihm obliegen die Anstellung und Entlassung des fest angestellten Personals, der Erlass von Gerichtsverordnungen, die Verabschiedung von Budget, Rechnung und Jahresbericht zu Handen des Grossen Rates und weitere Beschlüsse in bedeutsamen Fragen der eigenen Justizverwaltung. In Streitsachen, die dem Kantonsgericht unterbreitet werden, entscheidet das Gesamtgericht als Rechtsprechungs- oder Aufsichtsbehörde, wenn eine 5-er Besetzung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch die Prozessleitung im Einzelfall angeordnet wird. Ausserdem bleibt es in der Justizaufsicht dem Gesamtgericht vorbehalten, rigorose Disziplinarmassnahmen gegen untere Gerichte und Justizpersonen zu treffen.

Kammern

Die auf den 1. Januar 2009 per Gerichtsverordnung neu erfolgte Einteilung des Gerichts in Kammern orientiert sich an den Hauptrechtsgebieten Justizaufsicht, Zivilrecht, Zwangsvollstreckungsrecht und Strafrecht (Kantonsgerichtsverordnung, KGV; BR 170.110). Die 6 Kammern bewältigen die Hauptgeschäftslast des Gerichts. Ihre Spruchkörpergrösse ist variierend. Sie entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern. Über Streitsachen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung der oder des Kammervorsitzenden entscheiden sie in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern. Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Kammervorsitzende in alleiniger Kompetenz.

Die Justizaufsichtskammer
übt sämtliche Befugnisse der eigenen Justizverwaltung (Wahlen, Personal- und Besoldungsfragen) und die Aufsicht über die unteren Instanzen aus, die nicht dem Gesamtgericht vorbehalten oder an die Kantonsgerichtspräsidentin oder den Kantonsgerichtspräsidenten delegiert sind. Zur Justizaufsicht gehört namentlich die Beseitigung rechtswidriger Zustände in der unteren Justiz im Allgemeinen oder im Einzelfall, sei es auf Beschwerde hin oder durch Einschreiten von Amtes wegen.

Die I. Zivilkammer
behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus den Rechtsgebieten des Zivilgesetzbuchs (Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht) und mit dem ZGB verwandten oder zusammenhängenden Erlassen zu Partnerschaft, Datenschutz, bäuerlichem Grundbesitz, Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Zivilstandregister, Grundbuch und dergleichen.

Die II. Zivilkammer

behandelt Zivilfälle, bei denen das Kantonsgericht einzige kantonale Instanz ist, sowie zivilrechtliche Berufungen, Beschwerden und Revisionen aus den Rechtsgebieten des Obligationenrechts (allgemeiner Teil einschliesslich Entstehung durch unerlaubte Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung, einzelne Vertragsverhältnisse einschliesslich Innominatverträge, Gesellschafts-, Handels- und Werpapierrecht) und den mit dem OR verwandten oder zusammenhängeden Erlassen wie Haftpflichtrecht nach Spezialgesetzen, Versicherungsvertragsrecht, Gleichstellung von Frau und Mann, Konsumentenschutz, Fusionsgesetz, Börsengesetz, dann zum privaten Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, geistigen Eigentum sowie im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
beurteilt Beschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichtspräsidenten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs ein gerichtliches Verfahren vorschreibt, namentlich auf den Gebieten Rechtsöffnung, Konkurs und Arrest. Ausserdem ist sie oberes kantonales Nachlassgericht.
Sie ist ferner einzige kantonale Aufsichts- und Disziplinarbehörde über die 11 Konkurs- und 27 Betreibungsämter des Kantons und hat als solche in der Hauptsache über Beschwerden gegen Verfügungen dieser Behörden in den von ihnen geführten Vollstreckungsverfahren zu befinden.

Die I. Strafkammer
beurteilt Berufungen gegen Urteile unterer Strafgerichte gemäss den Bestimmungen der Strafprozessordnung. Sie amtet zudem als Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Die II. Strafkammer
ist zuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Sie amtet zudem als Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen. 

Einzelrichterliche Zuständigkeit in Zivilsachen
Die Vorsitzenden der beiden Zivilkammern und der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer sind gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 7 EGzZPO einzelrichterlich zuständig für:
  • Rechtsschutz in klaren Fällen bei Streitigkeiten, für die das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht (Art. 5 ZPO; SR 272),
  • Schiedsgerichtssachen mit Ausnahme der Beurteilung von Beschwerden und Revisionsgesuchen,
  • Fälle, in denen der Streitwert Fr. 5'000.00 nicht überschreitet,
  • Fälle, in denen sich dasRechtsmittel als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet erweist.

Einzelrichterliche Zuständigkeit in Strafsachen
Die oder der Vorsitzende der II. Strafkammer behandelt gemäss Art. 395 StPO Beschwerden einzelrichterlich, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand haben oder die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 betreffen.

Präsidium
Die Präsidentin oder der Präsident führt das Gericht, überwacht die gesamte Geschäftstätigkeit und vertritt das Gericht nach aussen.

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