Hinweis
Das Einreichen von Rechtsschriften, Gesuchen und anderen Nachrichten mittels gewöhnlicher E-Mail, Telefax, Telegramm und dergleichen ist nicht zulässig. Mit diesen Kommunikationsmitteln können keine gültigen Prozesshandlungen bewirkt werden.
Schriftlich
Kantonsgericht von Graubünden
Engadinstrasse 24
7002 Chur
Elektronischer Rechtsverkehr - Eingaben per E-Mail
Seit dem 1. Januar 2011 besteht die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation von Parteien und Anwälten mit Gerichten und anderen Justizbehörden (Art. 130 ZPO, Art. 110 StPO, Art. 33a SchKG). Die Modalitäten für den elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermitttlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt (VeÜ-ZSSchKG;
SR 272.1). Die wichtigsten Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit elektronischer Eingaben sind:
- Die Eingabe, d.h. der Kommunikationsträger, mit welchem Prozesshandlungen bewirkt werden sollen, einschliesslich der Beilagen dazu, liegen im Portable Document Format (PDF) vor (Art. 6 VeÜ-ZSSchKG)
- Sowohl Sendungen als auch Eingaben sind mit der gültigen elektronischen Signatur der sendenden Person zu versehen, was voraussetzt, dass sie Inhaberin einer qualifizierten elektronischen Signatur ist (Art. 7 VeÜ-ZSSchKG)
- Die Eingabe erfolgt über die vom Gericht verwendete anerkannte Zustelllplattform und seine dort deponierte, spezifische Eingabeadresse (Art. 4 VeÜ-ZSSchKG)
Die E-Mail Adresse respektive der Link auf die vom Kantonsgericht verwendete anerkannte Zustellplattform (IncaMail der Schweizerischen Post) ist dem von der Bundeskanzlei im Internet auf dem Schweizer Portal veröffnetlichten Verzeichnis der elektronischen Behördenadressen zu entnehmen (Art. 5 VeÜ-ZSSchKG;
http://www.ch.ch/behoerden E-Justice).
Gerichte und Behörden können in jedem Fall verlangen, dass ihnen elektronische Eingaben und/oder die Beilagen in Papierform nachgereicht werden.
Das Kantonsgericht ist einstweilen nicht verpflichtet, elektronisch zu antworten. Solange sich aus Gesetzgebung oder Rechtsprechung nichts Gegenteiliges ergibt, beschlägt der elektronische Rechtsverkehr im Kanton Graubünden vorerst nur den Empfang von Eingaben, nicht aber die Zustellung von Entscheidungen, prozessleitenden Verfügungen, Vorladungen etc. durch Gerichte und Behörden.