Stellung und Aufgaben 

Das Kantonsgericht - in anderen Kantonen dem Obergericht entsprechend - ist ein Organ der Justiz als dritter Staatsgewalt. Als richterliche Behörde ist es durch Verfassung und Gesetz mit der Rechtsprechung betraut. Es ist die oberste gerichtliche Behörde im Kanton auf den Gebieten des Zivil-, Straf-, Schuldbetreibungs- und Konkursrechts sowie teilweise des Verwaltungs- und Verwaltungsstrafrechts. Auf diesen Rechtsgebieten entscheidet es im strittigen Einzelfall autoritativ, was rechtens ist. Dabei ist es praktisch ausschliesslich als Rechtsmittelinstanz tätig, das heisst mit der Überprüfung von Entscheidungen unterer Instanzen befasst und hat in dieser Funktion für die richtige und einheitliche Anwendung des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu sorgen. Es übt zudem die Aufsicht über die Geschäftsführung und Justizverwaltung unterer Gerichtsbehörden und Gerichtspersonen (Schlichtungsbehörden, Bezirksgerichte, Zwangsmassnahmengericht, Betreibungs- und Konkursämter sowie Vormundschaftsbehörden) aus. Das Kantonsgericht entscheidet stets unabhängig, allein nach Gesetz und Recht. In Fragen der Rechtsprechung können ihm - unter Vorbehalt von Rückweisungsentscheiden des Bundesgerichts in einem konkreten Rechtsmittelverfahren - weder von übergeordneten Gerichtsinstanzen noch von Parlament, Regierung oder Verwaltungsbehörden irgendwelche Vorschriften gemacht oder Weisungen erteilt werden.

Richterinnen und Richter müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen. Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sowie die weiteren Mitglieder des Kantonsgerichts werden, nach öffentlicher Ausschreibung und Prüfung durch die Kommission für Justiz und Sicherheit, vom Grossen Rat in getrennten Wahlgängen für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und sind wieder wählbar. Erfahrungsgemäss nimmt der Grosse Rat bei der Wahl Rücksicht auf die politischen, sprachlichen und kulturellen Verhältnisse im Kanton. Im Kantonsgericht nimmt derzeit eine Frau Einsitz.

Wie jedes Gericht ist auch das Kantonsgericht ein Selbstverwaltungskörper. Es untersteht in Fragen der allgemeinen Geschäftsführung und Administration jedoch der Oberaufsicht des Grossen Rates und hat dem Parlament jährlich Bericht über seine eigene Geschäftstätigkeit und jene der unteren Instanzen zu erstatten.

Im Kanton Graubünden sind das Kantonsgericht und das Verwaltungsgericht organisatorisch, personell und funktional vollständig voneinander unabhängige Partnergerichte oberster Stufe für die ihnen zugeordneten Rechtsprechungsbereiche (für das Verwaltungsgericht vgl. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRG, BR 370.100). Kompetenzkonflikte zwischen Organen der Rechtsprechung, für deren Lösung das Gesetz keine andere Regelung vorsieht, werden durch eine Konfliktbehörde entschieden, die aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher des für die Justiz zuständigen Departements (zurzeit die Vorsteherin des DJSG Barbara Janom Steiner) im Vorsitz und den Präsidentinnen und Präsidenten des Kantons- und des Verwaltungsgerichts als Beisitzern besteht.

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