Bewilligungsverfahren   


Das Bewilligungsverfahren für elektrische Leitungen und Anlagen wird durch Eidgenössisches Recht geregelt (Bundesrecht). Der Kanton und die Gemeinden können in diesem Bereich keine Bewilligung erteilen. Ihre Interessen werden im einzelnen Verfahren jedoch berücksichtigt (Art. 16 Abs. 4 EleG).

Das Elektrizitätsgesetz (EleG) regelt Bewilligungen für sämtliche elektrische Anlagen und Leitungen (Plangenehmigungsverfahren).

Der Kanton wird vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat zur Stellungnahme eingeladen und führt bei den betroffenen Gemeinden und Amtsstellen die entsprechenden Vernehmlassungen durch.

Das Bewilligungsverfahren dauert in der Regel zwischen vier und sechs Monaten.

Planvorlagen sind von den Netzbetreibern beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat einzureichen. Die vorgegebenen Gesuchsformulare können über die entsprechende Homepage direkt heruntergeladen werden.
 
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