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  • Finanzkontrolle des Kantons Graubünden
  • Controlla da finanzas dil cantun Grischun
  • Controllo delle finanze del Cantone Grigioni

Aufgaben der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden 

Gesetz über die Finanzaufsicht ist auf den 1. März 2012 in Kraft getreten

Nachdem Inkrafttreten des Gesetzes über die Finanzaufsicht (GFA; BR 710.300) verfügt die Finanzkontrolle erstmals über ein eigenes Gesetz, welches ihre Rechten und Pflichten regelt. Der Grosse Rat hat am 19. Oktober 2011 den Erlass des Gesetzes über die Finanzaufsicht (GFA) im Rahmen der HRM2-Umsetzung beschlossen. Formell handelt es sich beim GFA um einen neuen Erlass. Materiell wurden die Bestimmungen zur Finanzaufsicht aus dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht (FFG) mit kleinen Anpassungen übernommen und in einen separaten Erlass überführt. Dadurch kommt klar zum Ausdruck, dass das GFA nur für den Kanton gilt, während das im Rahmen der HRM2-Umsetzung erlassene Gesetz über den Finanzhaushalt (FHG) für den Kanton und die Gemeinden Geltung hat.

Nachdem im Rahmen des Erlasses des FFG, welches am 1. Januar bzw. Ende August 2008 in Kraft getreten ist, eine Grundsatzdiskussion über die Organisation der Finanzaufsicht und die Stelle der Finanzkontrolle geführt worden war, war weder aus sachlichen noch zeitlichen Gründen angezeigt, im Jahr 2011 wieder eine solche zu führen. Aufgrund der ersten Erfahrungen und aufgrund von Hinweisen der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates (GPK) wurden lediglich wenige Bestimmungen zur Klarstellung oder aus sprachlichen Gründen überarbeitet. Es wurden insbesondere Unsicherheiten bei der (organisatorischen) Zuständigkeit der Finanzkontrolle und des paritätischen Gremiums beseitigt. Einerseits in dem der entsprechende Artikel 3 GFA präzisiert wurde und andererseits in dem durch die Schlussbestimmungen im Personalgesetz die Zuständigkeit der Finanzkontrolle ergänzt wurden.

Das Gesetz über die Finanzaufsicht regelt in 21 Artikeln die Tätigkeit der Finanzkontrolle. Die wichtigsten beiden Artikel sind:


Artikel 1 Stellung und Organisation der Finanzkontrolle

 1 Oberstes Organ der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanzkontrolle. Sie unterstützt:

a) den Grossen Rat und seine Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Finanzaufsicht über die Verwaltung, das Kantons- und das Verwaltungsgericht und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

b) die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Finanzaufsicht über die Verwaltung;

c) das Kantons- und das Verwaltungsgericht bei den finanziellen Aspekten der Justizaufsicht.

2 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ihr Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und auszugsweise dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis.

3 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanzkontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.

4 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Departement für Finanzen und Gemeinden zugeordnet.



Artikel 2 Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen:

a) das Rechnungswesen des Grossen Rates;
b) die kantonale Verwaltung;
c) die Verwaltung des Kantons- und des Verwaltungsgerichts;
d) die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;
e) Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen  
    Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;
f) Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge 
   empfangen.

2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, welche Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission oder der Regierung durchführen.

4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.

Kontakt

  • Finanzkontrolle des Kantons Graubünden
    • Steinbruchstrasse 18
    • 7001 Chur
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    • Fax +41 81 257 21 75
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