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  • Finanzkontrolle des Kantons Graubünden
  • Controlla da finanzas dil cantun Grischun
  • Controllo delle finanze del Cantone Grigioni

Aufgaben der Finanzkontrolle des Kantons Graubünden 

Neues Finanzhaushalts- und Finanzaufsichtsgesetz tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft

Mit dem Gesetz wird die Stellung der Finanzkontrolle auf Gesetzesstufe konkretisiert und die Unabhängigkeit der Finanzkontrolle gestärkt. Ausserdem schafft das Gesetz die Grundlage, um das Sekretariat der Geschäftsprüfungskommission von der Finanzkontrolle dem Ratssekretariat zu übergeben.

Die Medienmitteilung der Regierung zur Botschaft des neuen FFG fasst die wesentlichen Neuerungen zusammen.

Das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht des Kantons Graubünden (BR 710.100) regelt in
Art. 38 - 57 die Tätigkeiten der Finanzkontrolle. Die wichtigsten zwei Artikel zum Aufgabenbereich der Finanzkontrolle sind nachfolgend aufgeführt:

Art.      38      Aufgabe und Organisation

1 Oberstes Organ der Finanzaufsicht des Kantons ist die Finanzkontrolle. Sie unterstützt:

a)     den Grossen Rat und seine Geschäftsprüfungskommission bei der Ausübung der verfassungsmässigen Finanzaufsicht über die Verwaltung, das Kantons- und das Verwaltungsgericht und die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten;

b)     die Regierung und die Departemente bei der Ausübung der Finanzaufsicht über die Verwaltung;

c)     das Kantons- und das Verwaltungsgericht bei den finanziellen Aspekten der Justizaufsicht.

2 Die Finanzkontrolle ist administrativ dem Departement für Finanzen und Gemeinden zugeordnet.

3 Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit nur Verfassung und Gesetz verpflichtet. Sie legt jährlich ihr Prüfprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsprüfungskommission, der Regierung und auszugsweise dem Kantons- und dem Verwaltungsgericht zur Kenntnis.

4 Die Regierung und die Geschäftsprüfungskommission schliessen mit der Finanzkontrolle eine Ziel- und Leistungsvereinbarung ab.

Art.      39      Aufsichtsbereich

1 Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich abweichender Regelung in Spezialgesetzen:

a)     das Rechnungswesen des Grossen Rates;

b)     die kantonale Verwaltung;

c)     die Verwaltung des Kantons- und des Verwaltungsgerichts;

d)     die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons;

e)     Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt;

f)     Organisationen und Personen, die erhebliche kantonale Beiträge empfangen.

2 Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Prüfungsaufgaben wahrnehmen.

3 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera d und e beschränkt sich grundsätzlich auf den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Revisionsbericht. Weitergehende Prüfungen kann die Finanzkontrolle nur im Auftrag der Geschäftsprüfungskommission oder der Regierung durchführen.

4 Die Aufsichtstätigkeit gemäss Absatz 1 Litera f erfolgt in Koordination mit dem für die Überwachung zuständigen Departement.

Kontakt

  • Finanzkontrolle des Kantons Graubünden
    • Steinbruchstrasse 18
    • 7001 Chur
    • Tel. +41 81 257 32 73
    • Fax +41 81 257 21 75
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