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Fragen
In welcher Gemeinde zahlt eine juristische Person im Kanton Graubünden am wenigsten Gewinn- und Kapitalsteuern?
Welches ist aktuell die maximale Steuerbelastung auf dem Gewinn vor Steuern (effective tax rate)?
Welche wesentlichen Änderungen bei der Besteuerung juristischer Personen sind in Planung?
Akzeptiert der Kanton Graubünden Spesenreglemente?
Antworten
Die Steuerbelastung für juristische Personen ist bei der Gewinn- und Kapitalsteuer im Kanton Graubünden standortunabhängig überall gleich hoch. Die Gemeinden verfügen über keine Steuerhoheit zur Erhebung von Gewinn- und Kapitalsteuern. Der Kanton erhebt auf Basis der veranlagten Gewinn- und Kapitalsteuern auch eine kantonale Zuschlagssteuer. Deren Ertrag fliesst in den Finanzausgleich und in die Kasse jener Gemeinden, welche nach interkantonalen Ausscheidungsregeln anspruchsberechtigt sind. Die steuerpflichtige juristische Person zahlt aber überall im Kanton gleichviel Steuern. – Belastungsunterschiede ergeben sich allenfalls bei den kommunalen Steuern wie zum Beispiel bei der Liegenschaftensteuer.
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Die maximale Gewinnsteuerbelastung beträgt aktuell (2009) bei der kantonalen Gewinnsteuer 7% auf dem Gewinn nach Steuern. Unter Berücksichtigung aller Steuerhoheiten (Bund, Kanton, Landeskirchen) resultiert daraus eine maximale Steuerbelastung von 18.9% auf dem Gewinn vor Steuern.
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Auf 1.1.2010 soll die Gewinnsteuer auf neu 5.5% reduziert werden. Gleichzeitig wird ein Wechsel vom derzeit progressiven Gewinnsteuertarif zu einem proportionalen Tarif vollzogen. Die Steuerbelastung wird sich damit insgesamt auf 16.75% auf dem Gewinn vor Steuern reduzieren (vgl. Frage 3). Das Bündner Kantonsparlament hat diese Gewinnsteuerreduktion wie vorgeschlagen verabschiedet. Die Teilrevision unterliegt noch dem fakultativen Referendum.
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Juristische Personen und Personengesellschaften mit Sitz im Kanton Graubünden, die eine von den in Randziffer 52 der Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises aufgeführten Vorschriften abweichende Spesenregelung haben oder eine Pauschalierung von Repräsentations- und Kleinauslagen von leitende Angestellte oder Geschäftsinhaber beantragen wollen, können ein Gesuch um Genehmigung des Spesenreglements einreichen. Dieses ist an folgende Adresse zu schicken:
Kantonale Steuerverwaltung GR, Spesenreglemente, Steinbruchstrasse 20, 7001 Chur.
Es empfiehlt sich, Spesenreglemente nach den Musterreglementen der
Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK)
zu gestalten (KS Nr. 25).
Von der kantonalen Steuerverwaltung genehmigte Reglemente werden von allen Kantonen anerkannt.
Bei Ausrichtung von Pauschalspesen sind folgende Grundsätze zu beachten:
Die Spesenpauschale muss in etwa den effektiven Auslagen entsprechen.
Repräsentationsspesen dürfen nur Arbeitnehmenden, die aufgrund ihrer betrieblichen Funktion überhaupt Repräsentationsaufgaben haben, ausgerichtet werden. Dazu gehören i. d. R. Mitglieder der Geschäftsleitung und weitere Kadermitarbeitende einer Unternehmung.
Mit der Pauschalentschädigung sind sämtliche Kleinauslagen bis CHF 50 pro Ereignis abgegolten. Solche Auslagen dürfen nicht zusätzlich effektiv geltend gemacht werden. Zur Beurteilung eines Pauschalspesenreglements sind die folgenden Informationen und Unterlagen zwingend einzureichen:
Name und Adresse der bezugsberechtigten Personen.Genaue Funktion in der Unternehmung.
Bruttolohn des abgelaufenen Geschäftsjahres (Kopie des letzten Lohnausweises).
Diese Angaben beschleunigen den Genehmigungsprozess erheblich und vermeiden Rückfragen beim Gesuchsteller.
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Kontakt
Abteilung Revisorat
Tel. +41 81 257 33 67
Fax +41 81 257 21 55
revisorat@stv.gr.ch
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