Baulicher Zivilschutz und Pflichtschutzraumbau 

Rechtsgrundlagen

 

Schutzräume

 

Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) SR 520.1 (Auszug)

 

Art. 46     Baupflicht

 

1 Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, so hat die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Wohnhauses bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Muss sie oder er keine Schutzräume erstellen, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

2 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Heims oder Spitals hat bei dessen Bau Schutzräume zu erstellen und auszurüsten. Ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so hat sie oder er einen Ersatzbeitrag zu entrichten.

 

 

 

Verordnung über den Zivilschutz (ZSV, SR 520.11)

 

Art. 17     Anzahl der Schutzplätze

 

1 Die Anzahl der zu erstellenden Schutzplätze bei Neubauten beträgt:

 

a. für Wohnhäuser ab 38 Zimmern: zwei Schutzplätze pro drei Zimmer;

 

b. für Spitäler, Alters- und Pflegeheime: ein Schutzplatz pro Patientenbett.

 

2 Halbe Zimmer werden nicht mitgezählt. Bei der Ermittlung der Schutzplatzzahl werden Bruchteile von Schutzplätzen nicht berücksichtigt.

 

6 Die Kantone können anordnen, dass in Gemeinden oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern und Einwohnerinnen auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume erstellt werden müssen.

 

 

 

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit

Departementsverfügung vom 21.12.2011

 

In den Gemeinden beziehungsweise Beurteilungsgebieten mit weniger als 1'000 Einwohnern sind auch bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern Schutzräume zu erstellen.

 

 

 

Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG) Graubünden (BR 630.100 (Teilrevision)

Art. 39     Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die zum Vollzug des Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

 

 

 

Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe (KHG)
BR 630.120 (Auszug)

Art. 6     Ausnahmen von der Schutzraumbaupflicht

Ein Schutzraum braucht nicht erstellt zu werden
a. in freistehenden Gebäuden, wenn weniger als fünf Schutzplätze zu bauen wären. (In diesem Fall ist der Ersatzbeitrag zu leisten.)

 

Übersichten und Formulare

Die entsprechenden Formular finden sie hier.

Kontakt

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden