Schutzbedürftige (S-Ausweis / Art. 4 AsylG) 

Allgemeines

Die Schweiz kann Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird. Schutzbedürftige halten sich im Kanton auf, dem sie zugeteilt wurden.

Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige von diesem Kanton eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist.

Voraussetzungen

Während der ersten drei Monate nach der Einreise in die Schweiz dürfen Schutzbedürftige keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach richten sich die Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit nach dem AuG.

Über die genaue Ausgestaltung der entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen entscheidet das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit zu gegebener Zeit.

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