Vorläufige aufgenommene Personen   

Erweist sich aufgrund der Anhörung zu den Asylgründen, dass der asylsuchenden Person kein Asyl gewährt werden kann, der Vollzug d.h. die Ausreise, aber nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist, wird ein Asyl- und Wegweisungsentscheid getroffen. Anstelle einer Ausreisefrist wird vom Bundesamt für Migration (BFM) die individuelle vorläufige Aufnahme angeordnet. Wird die vorläufige Aufnahme aufgehoben, wird der weggewiesenen Person eine neue Ausreisefrist angesetzt, innert welcher sie die Schweiz zu verlassen hat.

Wird die Ausreisefrist nicht befolgt, erfolgt die Ausschaffung. Die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn die vorläufig aufgenommene Person freiwillig ausreist oder wenn ihr eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung erteilt wird.

Für ausländische Personen mit einer vorläufigen Aufnahme, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Härtefallbewilligung zu erhalten.

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