Ausländerinnen und Ausländer können das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn sie die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllen. Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen beim Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht des Kantons Graubünden (APZ), Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht, Karlihof 4, 7000 Chur, einzureichen. Nach einer formellen Vorprüfung leitet das APZ das Gesuch mit den Akten an die zuständige Bürgergemeinde Voraussetzungen Wohnsitz – sofern keine vorhanden an die politische Gemeinde – weiter. Diese trifft die Erhebungen, welche für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind, und führt ein persönliches Gespräch mit den einbürgerungswilligen Personen durch. Über die Zusicherung oder Verweigerung des Gemeindebürgerrechts entscheidet das zuständige Organ der Bürgergemeinde oder der politischen Gemeinde. Der Entscheid wird zusammen mit den Akten dem APZ übermittelt, welches bei Vorliegen sämtlicher Einbürgerungsvoraussetzungen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung beim Bundesamt für Migration (BFM) beantragt. Das Amt bereitet den Entscheid zuhanden des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vor, welches über die Erteilung oder Verweigerung des Kantonsbürgerrechts entscheidet. Mit positivem Entscheid des Departements wird das Kantonsbürgerrecht rechtswirksam. Gleichzeitig werden das zugesicherte Gemeindebürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht erworben.
Bisherige Staatsangehörigkeit/Doppelbürgerrecht
In einigen Staaten hat eine Einbürgerung den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zur Folge. Sofern Sie diesbezüglich weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die dafür zuständige Behörde Ihres Herkunftslandes. Weitere Informationen zum Doppelbürgerrecht erhalten Sie auch beim Bundesamt für Migration (BFM).
Voraussetzungen
Wohnsitz
| Bund: |
12 Jahre, wovon 3 in den letzten 5 Jahren (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt).
|
| Kanton*: |
6 Jahre, wovon 3 in den letzten 5 Jahren.
|
| Wohnsitzgemeinde*: |
zwischen 4 bis 12 Jahre: Informationen über die erforderliche Wohnsitzdauer erhalten Sie bei der Bürgergemeinde - sofern keine vorhanden bei der politischen Gemeinde - an ihrem Wohnsitz.
|
| Erleichterungen: |
Für gesuchstellende Personen, die seit 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einer Person leben, welche die ordentliche Wohnsitzdauer erfüllt und gleichzeitig ein Einbürgerungsgesuch stellt oder bereits allein eingebürgert worden ist, genügt ein Wohnsitz in der Schweiz von 5 Jahren, wovon 1 Jahr vor Gesuchseinreichung. Im Kanton* und in der Wohnsitzgemeinde* ist ein Wohnsitz von 4 Jahren erforderlich.
|
* Es wird nur die Zeit angerechnet, in der die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine Aufenthaltsbewilligung zum dauernden Verbleib (Ausweis C und B ohne Schüler- und Studentenbewilligungen; Ausweis L nur bei Erteilung im Rahmen eines ununterbrochenen Aufenthaltes) verfügt hat.
Eignung
Eingebürgert werden kann nur, wer:
- in die kantonale und kommunale Gemeinschaft integriert ist;
- mit den kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und Verhältnissen sowie einer Kantonssprache vertraut ist;
- die schweizerische Rechtsordnung beachtet;
- die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet und
- über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügt
Formulare; Erforderliche Unterlagen
Folgende Formulare sind mit den erforderlichen Unterlagen beim APZ einzureichen (Formulare rechts):
- Einbürgerungsgesuch
- Lebenslauf
- Zusatzblatt betreffend Wohnorte, Schulorte, Arbeitsstellen etc.
- Erklärung betreffend Beachtung der Rechtsordnung
- Steuerbescheinigung
Unterlagen:
Die Unterlagen sind dem Einbürgerungsgesuch im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie beizulegen. Beglaubigte Kopien erhalten Sie bei einem patentierten Notar, Kreisnotar oder Gemeindeschreiber. Bitte beachten Sie, dass die Unterlagen nicht zurückgegeben werden.
Die Dokumente dürfen in der Regel nicht älter als sechs Monate sein. Sofern sie nicht in deutscher, italienischer, französischer oder rätoromanischer Sprache vorliegen, sind sie mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung zu versehen.
- Kopie des Ausländerausweises für alle im Gesuch einbezogenen Personen
- Wohnsitzbescheinigungen für alle im Gesuch einbezogenen Personen
- Nachweis des Aufenthaltsstatus während der erforderlichen Wohnsitzdauer für alle im Gesuch einbezogenen Personen
- Staatsangehörigkeitsausweis für alle im Gesuch einbezogenen Personen sowie den nicht einbezogenen Ehegatten
- Diverse Zivilstandsdokumente
- Urkunden über die Änderung des Namens, sofern seit der Geburt eine Namensänderung vorgenommen wurde, für alle im Gesuch einbezogenen Personen
- Gerichtsurteil über die Auflösung oder Ungültigerklärung der früheren Ehe mit Angabe des Rechtskraftdatums bei geschiedenen oder ungültig verheirateten Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller
- Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie den einbezogenen Ehegatten
- Aktueller Arbeitsvertrag bzw. Lehrvertrag für alle erwerbstätigen Personen in der Familie
- Auszug aus dem Betreibungsregister für die letzten 5 Jahre für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller sowie den Ehegatten
- Angaben über allfällige Schulden der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie des Ehegatten
- Nachweis des Besitzes der elterlichen Sorge bei Vaterschaftsfeststellungen, Anerkennungen oder Adoptionen (Anerkennungsscheine, Gerichtsurteile etc.) für die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bei Miteinbezug von Unmündigen
- Schriftliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bei bevormundeten Gesuchstellerinnen oder Gesuchsteller