Wiedereinbürgerung   

Kantons- und/oder Gemeindebürgerrecht
Personen, die das Kantons- und/oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren haben, können ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn eine enge Verbundenheit mit dem Kanton oder der Bürgergemeinde besteht und sie die schweizerische Rechtsordnung beachten, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden und über eine gesicherte Existenzgrundlage verfügen.
 
Wohnsitz im Kanton oder in der Bürgergemeinde ist nicht erforderlich.
 
Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der ehemaligen Bürgergemeinde – sofern keine vorhanden bei der ehemaligen politischen Gemeinde – einzureichen.
 


Schweizer Bürgerrecht
Personen, die das Schweizer Bürgerrecht durch Verwirkung, Heirat oder Entlassung verloren haben, können wieder eingebürgert werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
 
Wohnsitz in der Schweiz ist nicht erforderlich.

Mit der Wiedereinbürgerung wird das Kantons– und Gemeindebürgerrecht, das die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller besessen hat, erworben.

Zuständig für die Wiedereinbürgerung ist der Bund. Gesuche sind deshalb direkt beim Bundesamt für Migration (BFM) einzureichen.


Gesuchsformulare sowie weitere Informationen zur Wiedereinbürgerung erhalten Sie beim Bundesamt für Migration (BFM).
 
Gesuchsformulare können ausserdem beim APZ, Abteilung Integration, Bürgerrecht und Zivilrecht bezogen werden.












 

Formulare + Merkblätter

Kontakt Kanton

Weitere Informationen 

Kontakt Bund
Adresse für die Gesuchseinreichung:

Bundesamt für Migration (BFM)
Quellenweg 6
3003 Bern-Wabern
E-Mail: info@bfm.admin.ch 
 
Bundesamt für Migration



 

Steuerbescheinigung
Die Steuerbescheinigung ist bei der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7000 Chur, einzuholen.  

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