Familiennachzug für Personen aus Drittstaaten
Personen mit Kurz-, Jahresaufenthalts – oder Niederlassungsbewilligung können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erfüllen ein Gesuch um Familiennachzug prüfen lassen.
(Formular B1 und B2)
Familiennachzug für Personen aus den EU – Staaten
EG/EFTA-Staatsangehörige können, sofern sie erwerbstätig sind, unabhängig von der Art der ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Wohnung für die Gesamtfamilie (Formel: Anzahl Personen -1 = benötigte Zimmeranzahl plus Küche und Bad).
(Formular A1 und A2)