Familiennachzug für Personen aus Drittstaaten / Familiennachzug für Personen aus den EU - Staaten 

Familiennachzug für Personen aus Drittstaaten

Personen mit Kurz-, Jahresaufenthalts – oder Niederlassungsbewilligung können, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Ausländer (AuG) erfüllen ein Gesuch um Familiennachzug prüfen lassen.
(Formular B1 und B2)


Familiennachzug für Personen aus den EU – Staaten

EG/EFTA-Staatsangehörige können, sofern sie erwerbstätig sind, unabhängig von der Art der ihnen erteilten Aufenthaltsbewilligung ihre Familienangehörigen nachziehen. Voraussetzung hierfür ist eine angemessene Wohnung für die Gesamtfamilie (Formel: Anzahl Personen -1 = benötigte Zimmeranzahl plus Küche und Bad).
(Formular A1 und A2)







Formulare + Merkblätter

Weitere Informationen 

erteilt Ihnen der Fachbereich Daueraufenthalte und Bewilligungsentzüge.


Oder informieren Sie sich:

für Personen aus Drittstaaten unter:
www.bfm.admin.ch
 
für Personen aus den EU - Staaten unter:
www.bfm.admin.ch
(Ziff. 10)
  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden