Massnahmen bei Fahren unter Drogen- bzw. Medikamenteneinfluss 

(ungetrübter Führerleumund)

Tatbestand/Beispiel

Massnahme

Schweregrad

Fahren unter Drogeneinfluss

mind. 3 Monate Entzug

schwer

Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine so genannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so unter anderem:

  • Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
  • Freies Morphin (Heroin/Morphin)
  • Kokain
  • Amphetamin
  • Methamphetamin
  • MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
  • MDMA (Methylendioxymethamphtamin)
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