(ungetrübter Führerleumund)
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Tatbestand/Beispiel
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Massnahme
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Schweregrad
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Fahren unter Drogeneinfluss
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mind. 3 Monate Entzug
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schwer
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Hervorzuheben ist, dass insbesondere bei Fahren unter Drogeneinfluss eine so genannte Nulltoleranz gilt: Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) gilt die Fahrunfähigkeit als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers bestimmte Substanzen nachgewiesen werden können, so unter anderem:
- Tetrahydrocannabinol (Cannabis)
- Freies Morphin (Heroin/Morphin)
- Kokain
- Amphetamin
- Methamphetamin
- MDEA (Methylendioxyethylamphetamin)
- MDMA (Methylendioxymethamphtamin)