Eine mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b SVG) begeht wer:
- durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt;
- in angetrunkenem Zustand, jedoch mit einer nicht qualifizierten Blutalkoholkonzentration (0,5 – 0,79 Promille) ein Motorfahrzeug lenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht;
- ein Motorfahrzeug führt, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen;
- ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat.
Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens 4 Monate. Sind noch weitere Vorakten vorhanden, drohen erheblich schärfere Massnahmen von mindestens 9, 15 bis 24 Monaten Führerausweisentzug.