Vollzug 

Grundsätzliches
Wenn bei Entzugsbeginn noch ein altrechtlicher (blauer) Führerausweis vorhanden ist, wird die automatische Umschreibung in die per 1.4.2003 in Kraft gesetzten Kategorien vorgenommen. Der blaue Führerausweis wird amtlich eingezogen und vernichtet und es wird ein neuer (kostenpflichtiger) Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) ausgestellt ( Art. 151d Abs. 2 lit. b VZV).


Beginn des Entzuges
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei (z. B. wegen Angetrunkenheit, anderer Fahrunfähigkeit oder grober Verkehrsregelverletzung) beginnt die Entzugsdauer mit dem Zeitpunkt des Einzugs des Ausweises bzw. dem Zeitpunkt der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge.

In den anderen Fällen wird in der Regel eine Hinterlegungsfrist von 90 Tagen angesetzt. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist in diesen Fällen das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an unser Amt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an unser Amt erlischt die Fahrberechtigung mit sofortiger Wirkung.

Wird hingegen ein Ausweis aus Sicherheitsgründen für eine unbefristete Dauer entzogen (medizinische Nichteignung, Vorliegen einer Suchtkrankheit oder charakterliche Nichteignung), so beginnt der Entzug in der Regel sofort mit Erhalt der Verfügung; in diesen Fällen besteht ein sofortiges Fahrverbot, und der Ausweis muss ohne Verzug hinterlegt werden.


Berechnung der Entzugsdauer
Die Berechnung der Entzugsdauer bei befristeten Ausweisentzügen basiert auf ganzen Kalendermonaten und nicht auf Monaten zu vier Wochen oder 30 Tagen. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis z.B. am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.

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