
Motorfahrzeuge, die ihren Standort nur vorübergehend oder nur noch für beschränkte Zeit in der Schweiz haben, werden provisorisch immatrikuliert.
Anwendungsfälle provisorischer Immatrikulationen:
- Unverzollte Motorfahrzeuge (Z-Schilder)
Unverzollte Fahrzeuge dürfen nur provisorisch und mit Zustimmung der Zollbehörden immatrikuliert werden.
- Immatrikulation von Motorfahrzeugen zur Überführung ins Ausland (Export)
Motorfahrzeuge, deren Überführung ins Ausland beabsichtigt ist, unterliegen ebenfalls der provisorischen Immatrikulation.
Zulassungsbestimmungen:
Der Fahrzeugausweis wird auf Ende des Immatrikulationsmonats befristet. Beträgt die Restdauer des Monats vier oder weniger Kalendertage, kann der Halter die Befristung auf Ende des nachfolgenden Monats verlangen. Die Gültigkeitsdauer darf jedoch nie mehr als 35 Kalendertage betragen.
Fristverlängerungen und wiederholte Zulassungen für das gleiche Fahrzeug sind nicht möglich. Auch können auf solchen Kontrollschildern während der Dauer der Befristung keine Fahrzeugwechsel vorgenommen werden
Die Betriebssicherheit des Fahrzeuges muss durch eine Garage mit Bündner U-Kontrollschildern bestätigt werden, wenn die erste Inverkehrsetzung mehr als 10 Jahre und die letzte Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt.
Versicherungsprämien, Verkehrssteuern und Gebühren für Export:
Der Halter, der eine provisorische Immatrikulation für eine Überführungsfahrt ins Ausland vornimmt, kann der kantonalen Kollektiv-Haftpflichtversicherung beitreten.
Vor dem Bezug des Ausweises und der Kontrollschilder sind zu entrichten:
- Die Versicherungsprämie (ist von den jeweils uns in Rechnung gestellten Ansätzen der Versicherungsgesellschaft abhängig),
- die Verkehrssteuer und allenfalls die Schwerverkehrsabgabe sowie
- die Gebühren für den Fahrzeugausweis, die Kontrollschilder und für die internationale Versicherungskarte (grün).