Wann müssen Sie Ihr Fahrzeug wieder vorführen?
Erstmals ein Jahr nach der ersten Inverkehrsetzung, dann jährlich:
- Fahrzeuge zum berufsmässigen Personentransport, ausgenommen Fahrzeuge, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d ARV 2 verwendet werden,
- Gesellschaftswagen,
- Anhänger zum Personentransport,
- Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 3.5 t und einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
- Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter, für die gemäss SDR eine jährliche Nachprüfung erforderlich ist;
Erstmals vier Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend nach drei Jahren, dann alle zwei Jahre:
- Motorräder,
- Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
- leichte und schwere Personenwagen,
- Kleinbusse,
- Lieferwagen sowie Lastwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t oder einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum;
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- gewerbliche Traktoren,
- Arbeitsmaschinen,
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht über 0,75 t, ausgenommen Anhänger nach Buchstabe a Ziffern 3, 6 und 7 sowie Buchstabe d Ziffer 5;
Erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle fünf Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
- Motorkarren,
- Arbeitskarren,
- landwirtschaftliche Motorfahrzeuge,
- Motoreinachser,
- Anhänger aller dieser Fahrzeugarten,
- Transportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0,75 t, ausgenommen die Motorradanhänger mit einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h,
- Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes.