Begriffe / Überblick   

Detaillierte Angaben über Beitragsberechtigung und Voraussetzungen sowie Beitragshöhe finden Sie in der Broschüre des Bundes "Direktzahlungen im Überblick".

Bewirtschafter
Details sind in Art. 2 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes umschrieben.

Betrieb
Details sind in Art. 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes umschrieben.

Betriebsgemeinschaft
Details sind in Art. 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes umschrieben.

Betriebszweiggemeinschaft
Details sind in Art. 12 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes umschrieben.

Standardarbeitskräfte
Details sind in Art. 3 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung des Bundes umschrieben.

Ökologischer Leistungsnachweis
Zum Erreichen des ÖLN sind folgende Auflagen zu erfüllen:

  • Tiergerechte Haltung der Nutztiere: Einhaltung der Tierschutzverordnung.
  • Ausgeglichene Düngerbilanz: Nährstoffbilanz maximal 10% Toleranz bei N und P
  • Angemessener Anteil an ökologischen Ausgleichsflächen: 3,5% der LN bei Spezialkulturen, 7% bei der übrigen LN.
  • Geregelte Fruchtfolge bei mehr als 3 ha offener Ackerfläche.
  • Geeigneter Bodenschutzindex
  • Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel. Die Bestätigung einer vom Kanton zugezogenen Kontrollorganisation oder einer akkreditierten Stelle gilt als Nachweis.

Details finden Sie in der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, 910.13 DZV)

Zonenzugehörigkeit
Nur die Flächen werden den verschiedenen Produktionszonen zugeordnet.

Für Massnahmen, die eine Einteilung der Betriebe nach Tal- oder Berggebiet verlangen, werden die Betriebe jenem Gebiet zugeteilt, in welchem der Hauptteil der LN liegt.

Details finden Sie in der landwirtschaftlichen Zonenverordnung.
     

Kontakt

  • Marke Graubünden
  • Schweizer Portal von Bund, Kantonen und Gemeinden