Tierzuchtförderung (Bundes- und Kantonsbeiträge)
- Die Beiträge werden aufgrund der Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates über die Tierzucht vom 7. Dezember 1998 (TZV) (Tierzuchtverordnung) ausgerichtet.
Die Beiträge des Bundes werden nur ausbezahlt, wenn sich die Kantone im gleichen Umfang daran beteiligen. Der Kanton Graubünden leistet die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Beiträge und Prämien.