Allgemeine Informationen   

 
Allgemeines

Das verpachten von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken ist in speziellen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Ausgenommen von dieser Regelung sind nur Rebgrundstücke unter 15 Aren und andere landwirtschaftliche Grundstücke ohne Gebäude und unter 25 Aren. Die erstmalige Pachtdauer beträgt für Gewerbe mindestens neun Jahre und für Einzelgrundstücke mindestens sechs Jahre. Für die Bewilligung einer kürzeren Pachtdauer ist das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zuständig.

Pachtzins

Die Berechnung des Pachtzinses ist in der eidgenössischen Verordnung über die Bemessung des landwirtschaftlichen Pachtzinses (Pachtzinsverordnung) geregelt. Pachtzinsschätzungen werden durch den landwirtschaftlichen Beratungsdienst sowie durch die Schätzungskommission des Schweizerischen Bauernverbandes in Brugg angeboten. 
 
 

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