Für den Bau und Betrieb eines Skiliftes (inkl. Kleinskilifte u. Ski-Förderbänder), einer Kleinluft- oder Werkseilbahn oder eines Schrägaufzuges (inkl. Treppenlifte) bedarf es einerseits einer Betriebsbewilligung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales und andererseits der Baubewilligung (BAB-Verfahren) der Standortgemeinde/n. Mit dem Bau darf erst begonnen werden, wenn beide Bewilligungen vorliegen.
Gesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Geoinformation zu richten.