Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz) ist die Abgabe von gebrannten Wassern sowohl im Kleinhandel (Verkaufsgeschäfte) als auch im Ausschank (Gastwirtschaftsbetriebe) nur mit einer kantonalen Bewilligung gestattet. Bewilligungspflichtig sind daneben alle befristeten Anlässe wie Festwirtschaften, Gelegenheitswirtschaften, Messen und Ausstellungen, an welchen gebrannte Wasser abgegeben werden. Die Bewilligung zum Ausschank von gebrannten Wassern wird natürlichen Personen erteilt, die bereits im Besitze der ebenfalls vorgeschriebenen kommunalen Gastwirtschaftsbewilligung sind.
Die Bewilligung für den Kleinhandel (Verkaufsgeschäfte) wird nur natürlichen Personen erteilt, welche mit dem Gesuch auch einen Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister einreichen.
Die Kantone sind verpflichtet, auf die Abgabe von gebranntem Wassern eine Steuer zu erheben. Diese Aufgabe wird mit dem kantonalen Gastwirtschaftgesetz (GWG) dem Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) übertragen.
Definition
Als gebrannte Wasser gelten alle alkoholischen Getränke, deren Alkoholgehalt nicht ausschliesslich durch natürliche Vergärung erzielt wurde (darunter fallen insbesonders Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenweine, Champagner)