Studien und Konzepte (GWE Art. 3, VWE Art. 2)
Der Kanton kann Beiträge an Studien und Konzepte gewähren wenn
- deren Fragestellung volkswirtschaftliche bedeutsame Resultate erwarten lässt oder
- damit Vorhaben von volkswirtschaftlicher Bedeutung gefördert werden können.
Forschungsprojekte (GWE Art. 3, VWE Art. 3)
Der Kanton kann Beiträge an Forschungsprojekte gewähren, wenn das Vorhaben auch
- vom Bund
- von der Europäischen Union
- vom Schweizerischen Nationalfonds oder
- ähnlichen Institutionen gefördert wird.
Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen
(GWE Art. 3, VWE Art. 3)
Der Kanton kann Beiträge an die Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen gewähren, wenn das Vorhaben
- besonders innovativ oder
- von besonderer regionalwirtschaftlicher Bedeutung ist.
Projektbezogene Aus- und Weiterbildung
(GWE Art. 3, VWE Art. 4)
Der Kanton kann Beiträge an die projektbezogene Aus- und Weiterbildung gewähren, wenn dadurch
- der Wissens- und Technologietransfer zwischen Wirtschaft und Bildung gefördert wird,
- Neuansiedlungen oder der Aufbau innovativer Betriebszweige massgeblich erleichtert werden können oder
- der Aufbau neuer Wirtschaftsbereiche gefördert werden kann.
Institutionen (GWE Art. 3, VWE Art. 5)
Der Kanton kann Beiträge an Institutionen gewähren, wenn
- dadurch volkswirtschaftliche oder betriebswirtschaftliche Grundlagen für die Entwicklung von Strategien und Umsetzungskonzepten für Branchen, Regionen und KMU geschaffen werden und
- die jährlich zu überprüfende Leistungsvereinbarung eingehalten wird.
Kooperationsprojekte (GWE Art. 3, VWE Art. 7)
Der Kanton kann an überbetriebliche Kooperationsprojekte Beiträge gewähren, wenn
- diese innovativ sind und
- zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der beteiligten Unternehmungen beitragen.
Standortentwicklung (GWE Art. 6, VWE Art. 9)
Der Kanton kann an Projekte für die Standortentwicklung Beiträge gewähren, wenn
- dadurch die Attraktivität oder Wettbewerbsfähigkeit von Regionen, Gemeinden oder Branchen erhöht wird und
- Arbeitsplätze geschaffen werden.