Seit Inkrafttreten der bilateralen Verträge im Jahre 2002 haben Staatsangehörige von EU/EFTA-Ländern einen Rechtsanspruch darauf, in der Schweiz selbständig oder unselbständig Erwerbstätig zu sein. Die Bewilligungsverfahren sind äusserst unkompliziert. Unselbständig erwerbstätige Arbeitskräfte mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit, welche in Graubünden eine Arbeitsstelle antreten, brauchen keine Bewilligung abzuwarten. Die Arbeitskraft resp. der jeweilige Arbeitgeber muss lediglich darauf achten, das Gesuchsformular vor Arbeitsbeginn bei den zuständigen Gemeindebehörden abzugeben. Die Arbeitsaufnahme ist gleichentags möglich. Dieselbe Regelung gilt grundsätzlich auch für EU/EFTA-Staatsangehörige, welche selbständig erwerbstätig sein möchten. Bei selbständig Erwerbstätigen wird zusätzlich die Gründung einer Firma resp. das Vorhandensein einer Betriebsstätte geprüft.
Für EU/EFTA-Staatsangehörige werden drei Aufenthaltskategorien unterschieden:
Kurzaufenthaltsbewilligung (bis 365 Tage):
Diese Bewilligung wird für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer max. Aufenthaltsdauer von 364 Tagen erteilt.
Aufenthaltsbewilligung (ab 365 Tage):
Die Aufenthaltsbewilligung wird für überjährige und nicht befristete Arbeitsverhältnisse sowie selbständig Erwerbstätige erteilt. Die Bewilligung wird in der Regel für 5 Jahre ausgestellt.
Niederlassungsbewilligung C:
Nach 5 Jahren Aufenthaltsbewilligung kann die Niederlassungsbewilligung C beantragt werden.