Grundstückerwerb ohne Bewilligung
Bürger aus EG/EFTA-Staaten mit Wohnsitz in der Schweiz gelten nicht als Personen im Ausland und haben beim Erwerb von Immobilien die gleichen Rechte wie Schweizer Bürger.
Personen im Ausland können Grundstücke mit gewissen Einschränkungen erwerben. Folgende Grundstücke, die für einen wirtschaftlichen Zweck genutzt werden, können ohne Bewilligung erworben werden:
- Fabrikationsgebäude
- Lagerhallen
- Büros
- Einkaufscenter
- Verkaufsläden
- Hotels
- Restaurants
- Handwerkstätte
- Arztpraxen
- Wohnungen, die betriebsnotwendig sind oder eine Abtrennung vom Betriebsgrundstück nicht möglich und unverhältnismässig ist
- Landreserven, im Umfang von rund einem Drittel und in speziellen Fällen bis zur Hälfte der gesamten Fläche, für einen mittelfristigen Ausbau einer bestehenden oder neu zu erstellenden Betriebsstätte
Erwerb von Hauptwohnungen ohne Bewilligung
Hauptwohnungen (wie Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) und Bauland können am Wohnsitz des Käufers ebenfalls ohne Bewilligung erworben werden. Es sind folgende Voraussetzungen notwendig:
- Der Erwerber muss eine Jahresaufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) besitzen
- Der Erwerber muss die Wohnung, solange er an diesem Ort seinen Wohnsitz hat, selber bewohnen
- Mit der Überbauung des Baulands muss innert einem Jahr begonnen werden
Erwerb von bewilligungspflichtigen Wohnungen
Bewilligungspflichtig sind folgende Wohnungen:
- Ferienwohnungen und Wohneinheiten in einem Appartmenthotel (Hotel mit bewirtschafteten Wohnungen)
- Zweitwohnungen (An einem Ort, zu dem enge, schutzwürdige Beziehungen bestehen; Aufenthalte von durchschnittlich 2-3 Tagen pro Woche sind Voraussetzung)
Eine aktuelle Übersicht über die verfügbaren Immobilien/Bauland finden Sie auf der Immoplattform www.gkb.ch