Grundsätze
Je nach Rechtsform des Unternehmens kommen verschiedene Arten der Steuererhebung sowie verschiedene Steuersätze zur Anwendung. Als Grundsatz gilt Folgendes:
Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) werden bei ihren Inhabern (natürliche Personen) besteuert, da sie kein eigenes Steuersubjekt darstellen. Die zwei wichtigsten Steuerarten der natürlichen Personen sind die Einkommens- und Vermögenssteuern. Sie werden jährlich erhoben. Die Berechnung basiert auf progressiv ausgestalteten Tarifen. Die Einkünfte aus Geschäftstätigkeit unterliegen überdies den Sozialabgaben.
Juristische Personen (Aktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften und Stiftungen) werden als solche selbstständig besteuert. Als Betriebsgesellschaften entrichten sie Gewinn- und Kapitalsteuern in vollem Umfang.
Besteuerung besonderer Unternehmenstypen
Unternehmen mit Beteiligungen:
Juristische Personen, die mit mind. 10% oder mind. CHF 1 Mio. am einbezahlten Eigenkapital anderer Gesellschaften beteiligt sind, gelten als Beteiligungsgesellschaften. Diese kommen in den Genuss des so genannten Beteiligungsabzuges. Dessen Zweck ist die Milderung der steuerlichen Mehrfachbelastung.
Holdinggesellschaften:
Darunter sind juristische Personen zu verstehen, deren Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben. Solche Gesellschaften entrichten keine kantonale Gewinnsteuer, wenn die Beteiligungen oder die Erträge daraus mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. Die Kapitalsteuer beträgt im Kanton Graubünden lediglich 0.05 Promille, mindestens CHF 300.-.
Domizilgesellschaften:
Kapitalunternehmen, die im Kanton nur ihren Sitz haben und in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, sind wie die Holdinggesellschaften von der kantonalen Gewinnsteuer befreit und entrichten im Kanton Graubünden eine reduzierte Kapitalsteuer von 0.05 Promille, mindestens CHF 300.-.