Öffentliche Beurkundung   

Die öffentliche Beurkundung wird definiert als Aufzeichnung rechtlich erheblicher Tatsachen und rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen in einer Urkunde durch eine vom Staat als zuständig bezeichnete Urkundsperson unter Einhaltung der vorgeschriebenen Form.

Hauptzwecke der öffentlichen Beurkundung sind:

  • Klare Feststellung des Parteiwillens und von Tatsachen
  • Schutz der Parteien beim Vertragsabschluss
  • Erhöhte Beweisfunktion
  • Schaffen einer zuverlässigen Grundlage für einen allenfalls erforderlichen Registereintrag (Grundbuch, Handelsregister).
Nach schweizerischem Recht ist das Vorhandensein und die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäftes (= obligatorische Bindung zwischen den Parteien) Voraussetzung für die Rechtsbeständigkeit der Verfügung (Verfügungsgeschäft). Grundbucheintragungen sind mit anderen Worten kausal, d.h. abhängig vom Verpflichtungsgeschäft.

Zu beurkunden sind insbesondere:
  • Eigentumsübertragung an Grundstücken
  • Grundpfandvertrag
  • Nutzniessungsvertrag
  • Wohnrechtsvertrag
  • Baurechtsvertrag
  • Schenkungsweise Einräumung einer Dienstbarkeit
  • Aufhebung und Abänderung gesetzlicher Eigentumsbeschränkungen.

Das Beurkundungsverfahren und die Beurkundungszuständigkeit richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Notariatsgesetzes (210.300). In Graubünden sind die patentierten Notare für alle Beurkundungen auf dem ganzen Kantonsgebiet zuständig, die Kreisnotare nur für Geschäfte über Grundstücke in ihrem Kreis oder andere Geschäfte, bei denen eine Partei im Kreis Sitz oder Wohnsitz hat. Der Grundbuchverwalter darf nur Grundstücksgeschäfte betreffend Grundstücke seines Grundbuchkreises beurkunden.

Gesetzliche Grundlagen

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