Neu- und Umbauten   

Die Plangenehmigung

Die Plangenehmigung für industrielle Betriebe und nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren bezweckt, dass die Vorschriften über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit bereits in der Planungsphase eines Betriebes und nicht erst nach Betriebsaufnahme erfüllt werden. Nachträglich erkannte Mängel im Bau oder in den Einrichtungen eines Betriebes verursachen zusätzliche Kosten. Es handelt sich somit um ein äusserst wirksames Mittel des präventiven Gesundheitsschutzes.

Verantwortlich für die Einreichung des Gesuchs zur Plangenehmigung ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Bauherr, der einen plangenehmigungspflichtigen Betrieb errichten oder umgestalten will.

Das Gesuch sowie die Bau- und Einrichtungspläne sind dem Arbeitsinspektorat im Doppel einzureichen
 
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier.
 

Die Planbegutachtung

Wo eine Beratung im Sinne des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit für Bau- und Einrichtungsvorhaben nichtindustrieller Betriebe zweckmässig erscheint, begutachtet das Arbeitsinspektorat die Pläne. Eine Planbegutachtung ist sinnvoll für Betriebe des Gewerbes, des Handels, der Dienstleistung, für Verwaltungen und öffentlichen Gebäuden, für Spitäler, Heime.

Sofern der Bauherr oder Projektverfasser eine Planbegutachtung an uns mit Zustellung der Pläne nicht direkt beantragt hat, setzt uns das Kantonale Feuerpolizeiamt über Bauvorhaben in Kenntnis, für welche eine Planbegutachtung in Frage kommt.

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