Bewilligung/Aufsicht 

Die Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen zur Pflege und Erziehung ist ab der Dauer von einem Monat und bis zum Alter von 18 Jahren bewilligungspflichtig. Das Kantonale Sozialamt Graubünden erteilt der verantwortlichen Person die Bewilligung und übt die Aufsicht über die Familienpflege aus.
 

Die Bewilligungspflicht ist festgehalten in Art. 4 und Art 5 der Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO, SR 211.222.338), in Art. 41 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (BR 210.100) sowie in Art. 11 des Pflegekindergesetz (BR 219.050).

Die Aufnahme verwandter Kinder und Jugendlichen ist ebenfalls bewilligungspflichtig.

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