Bewilligung/Aufsicht   

Gemäss Art. 14 Abs. 1 Pflegekindergesetz (BR 219.050) ist die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen bewilligungspflichtig, wenn

  • tags- oder nachtsüber gleichzeitig vier oder mehr vorschul- oder schulpflichtige Kinder betreut werden.

Von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind gemäss Art. 14 Abs. 2 Pflegekindergesetz Kinderhütedienste in Ferien- und Freizeiteinrichtungen, Kaufhäusern und Einkaufzentren.

Das Kantonale Sozialamt ist zuständig für die Erteilung einer Bewilligung an die verantwortliche Person im Rahmen der Heimpflege gemäss Art. 13 ff. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO, SR 211.222.338) sowie Art. 14 und 15 des Pflegekindergesetzes. Zusätzlich übt es die Aufsicht über die Heimpflege gemäss Art. 19 PAVO sowie Art. 3 Pflegekindergesetz aus.

Die Richtlinien des Kantonalen Sozialamtes Graubünden für die Bewilligung von Tageseinrichtungen im Vorschul-, Schulbereich und von Mittagstischen sind ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO; SR 211.222.338) und Pflegekindergesetz (BR 219.050).
 

Informationen zur Bewilligung, Gesuch etc. erhalten Sie beim Kantonalen Sozialamt Graubünden, Ressort Familie, Kinder und Jugendliche.







Informationen

Tageseinrichtungen im Vorschulbereich

Tageseinrichtungen im Schulbereich

Tageseinrichtung Mittagstisch

Kontakt

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