Vermittlungsorganisationen 

Mit der Inkraftsetzung des neuen Pflegekindergesetzes auf den 1. Juli 2007 müssen alle Vermittlungsorganisationen gemäss Art. 16 Pflegekindergesetz (BR 219.050), welche im Kanton Graubünden Kinder und Jugendliche platzieren oder Plätze vermitteln, über eine Bewilligung verfügen. Von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist die Vermittlung durch eine Behörde sowie die Vermittlung von Tages- und Nachtpflegeplätzen.


Die Bewilligungsvoraussetzungen finden sich in Art. 17 Pflegekindergesetz und sind in den Richtlinien für die Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen dargelegt.


Vermittlungsorganisationen, die im Kanton Graubünden tätig sind und über eine Bewilligung zur Vermittlung von Pflegekindern oder Pflegeplätzen verfügen







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