Im Zusammenhang mit der Sozialhilfe an Auslandschweizer/innen in der Schweiz gibt es drei Sachverhalte zu unterscheiden:
1. Heimkehr von Auslandschweizer/innen in die Schweiz
2. Auslandschweizer/innen mit vorübergehendem Aufenthalt in der Schweiz
3. Rückwanderer und temporäre Aufenthalte in der Schweiz - unklare Fälle
Die Details zu diesen drei Sachverhalten sind dem Schreiben des Bundesamts für Justiz betreffend Sozialhilfe an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in der Schweiz vom Februar 2008 zu entnehmen. Die Gesuchsteller/innen, die in die Kategorie 2 oder 3 fallen, sind verpflichtet eine Erklärung zu unterschreiben.
Informationen betreffen aktuell gültigen rechtlichen Grundlagen, Erläuterungen und weitere Dokumente finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Justiz.
Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 enthält Ausführungen zum Kostenersatz für Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer/innen und zeigt konkrete Verfahrensweisen auf.
Für die Abrechnung gegenüber dem Kanton bzw. dem Bund sind die üblichen Formulare (Nr. 1-9) zu verwenden.
Neuregelung ab 1. März 2012 für die Geltendmachung der ersten drei Monate Sozialhilfe an Auslandschweizer/Innen
Schweizer Staatsangehörige im Ausland
Die finanzielle Unterstützung von Schweizer Staatsangehörigen im Ausland ist mit dem Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (BSDA; SR 852.1) neu gesetzlich verankert. Die gesetzlichen Bestimmungen sowie eine Ausführungsverordnung (Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland, VSDA; SR 852.11) sind auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt worden. Die neue Verordnung über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland fasst zwei bisherige Verordnungen zusammen: die Verordnung über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer und die Verordnung über die finanzielle Hilfe an vorübergehend im Ausland weilende Schweizer Staatsangehörige. Die neue Verordnung übernimmt das bisherige Recht weitgehend unverändert: Der Bund unterstützt bedürftige Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit einmaligen und periodischen Unterstützungen oder mit der Übernahme der Heimreisekosten in die Schweiz. Er gewährt zudem Schweizer Staatsangehörigen, die im Ausland als Touristen in eine Notlage geraten, rückzahlbare Überbrückungshilfen.
Die neuen rechtlichen Grundlagen sowie weiterführende Dokumente sind abrufbar auf der Website des Bundesamtes für Justiz.
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