Grundsätzliches   

SKOS-Richtlinien

Grundsätzliches

Lastenausgleich

Den Gemeinden steht es frei, den Sozialhilfesuchenden höhere oder andere Beträge zuzusprechen, als in den Ausführungsbestimmungen zum Kantonalen Unterstützungsgesetz und/oder in den SKOS-Richtlinien vorgesehen sind. Allerdings können solche Beträge nicht über den Lastenausgleich mit dem Kanton abgerechnet werden (z.B. Pauschalen für Bewerbungsunkosten, Zulagen für Alleinerziehende, höhere Integrationszulagen oder Einkommensfreibeträge, etc.).

Zuständigkeit im Folgemonat des Wegzuges einer unterstützungsbedürftigen Person

Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Unterstützungsgesetzes geht die Unterstützungspflicht bei Verlegung des Wohnsitzes mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.
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