Primär mit dem Ziel eines einheitlichen Vollzuges des Opferhilfegesetzes gibt es eine Schweizerische Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) sowie vier Regionalkonferenzen (Regio 1-4).
Die SVK-OHG ist an die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) angegliedert und setzt sich - neben Vertretungen aus der genannten Konferenz, dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) - mehrheitlich aus Vertretungen der Regionalkonferenzen zusammen. Die SVK-OHG hat Empfehlungen zur Anwendung des OHG erarbeitet (2. überarbeitete Auflage 2002).
Der Kanton Graubünden gehört - mit den Kantonen Glarus, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Zürich - der Regionalkonferenz 4 an (Regio 4).
Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch des Opfers gegenüber der zuständigen Behörde/Beratungsstelle auf Umsetzung der einzelnen Empfehlungen bzw. Richtlinien in die Praxis. Zu beachten ist sodann, dass gewisse in den interkantonalen Richtlinien enthaltene Empfehlungen überholt sind bzw. gewisse Fragen von der Rechtsprechung in einem anderen Sinn entschieden worden sind.