Anerkannte Flüchtlinge erhalten während der ersten fünf Jahre eine Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B oder F), danach meistens eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). Damit haben sie die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltsstatus B oder C.
Die Betreuung der anerkannten Flüchtlinge liegt in der Zuständigkeit der regionalen Sozialdienste.