Die Gemeinden bzw. die Abfallbewirtschaftungsverbände sind verpflichtet, die Entsorgung der Siedlungsabfälle verursachergerecht zu finanzieren.
Kostendeckende Abfallgebühren
Die Abfallgebühren haben die laufenden Kosten der Gemeinde für die Entsorgung der Siedlungsabfälle zu decken, z.B. für Sammlung und Transport, Verbrennung der brennbaren Abfälle, Lagerung der Schlacke, Entsorgung der separat gesammelten Abfälle, Kompostierung und Information. Aus den jährlich erhobenen Gebühren sind aber auch die notwendigen Rückstellungen bzw. Werterhaltungsreserven für allfällige Erneuerungen (Sanierung, Ersatz) von bestehenden Entsorgungsanlagen zu bilden (Art. 32a Abs. 3 USG).
Verursachergerechte Abfallgebühren
Der Spielraum der Gemeinden bei der Ausgestaltung der Gebühren wird durch Art. 32a Abs. 1 USG eingeschränkt. Diese Bestimmung schreibt ausdrücklich vor, dass bei der Ausgestaltung der Gebühren die Art und die Menge des übergebenen Abfalls zu berücksichtigen sind. Daraus ergibt sich, dass Gebühren pro Wohnung oder Betrieb, entsprechend der Grundstücksfläche, dem Gebäudeversicherungswert, dem Gebäudevolumen, nach Wohnungs- oder Betriebsgrösse, Wasser- oder Energieverbrauch, Haushaltgrösse oder Anzahl Arbeitsplätze, nicht mehr zulässig sind. Sackgebühren oder andere Gebühren, die Volumen oder Gewicht der Abfälle berücksichtigen, werden vom Umweltschutzgesetz zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, in der Praxis führt jedoch kein Weg daran vorbei. Gebühren, die nur entsprechend dem Volumen oder Gewicht der übergebenen Abfälle erhoben werden, sind allerdings auch nicht verursachergerecht. Am besten lassen sich die gesetzlichen Vorgaben umsetzen durch die Kombination einer Grundgebühr mit mengenabhängigen Gebühren (Sackgebühren, Containergebühren usw.).
Keine Finanzierung durch Steuermittel
Die Finanzierung der Abfallentsorgung durch Steuermittel ist nicht mehr zulässig. Eine Ausnahme wäre nur möglich, wenn durch eine konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips die umweltverträgliche Entsorgung der Siedlungsabfälle gefährdet wäre (Art. 32a Abs. 2 USG).
Vorlagen für Gebührenregelung
Als Vorlage für den Erlass einer gesetzeskonformen Gebührenregelung kann das Musterreglement über die Abfallbewirtschaftung für Bündner Gemeinden dienen. Dieses besteht in zwei Varianten: Nach MAbR 07 SIA wird die Grundgebühr aufgrund des umbauten Raums gemäss SIA Norm 416, nach MAbR 07 Amtliche Schätzung aufgrund des indexierten Neuwerts des angeschlossenen Gebäudes ermittelt.