Planerische Sicherung von Abfallanlagen   

Abfallanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sind entsprechend der Abfallplanung in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Dies betrifft insbesondere Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA). Die meisten Abfallanlagen können nur in bestimmten Nutzungszonen erstellt werden. Deshalb sind zuerst diese Zonen auszuscheiden.

 

 

Mitwirkung bei der Richtplanung

 

Die Richtplanung ist Aufgabe des Kantons bzw. der Regionen (Regionalplanungsverbände). Die Gemeinden wirken auf verschiedene Weise daran mit.

 

Wichtige Abfallanlagen wie Deponien (Reaktordeponien, Reststoffdeponien und Inertstoffdeponien), Kehrichtverbrennungsanlagen und Umladestationen für Siedlungsabfälle werden in den kantonalen Richtplan aufgenommen.

 

Inertstoffdeponien für Inertstoffe und nicht verwertbares, sauberes Aushubmaterial, welche erhebliche räumliche Auswirkungen haben, sind in den regionalen Richtplänen auszuweisen (ausgenommen projektbezogene Deponien). Soweit erforderlich werden auch die Standorte von Sammel- und Sortierplätzen in den regionalen Richtplänen ausgewiesen.

 

 

Nutzungsplanung

 

Damit eine Abfallanlage erstellt werden kann, muss in vielen Fällen zuerst eine entsprechende Nutzungszone ausgeschieden werden. Manche Abfallanlagen sind nur in bestimmten Nutzungszonen zulässig.

 

 

Einige Bespiele:

  

  • Deponien wie Reaktor-, Reststoff- oder Inertstoffdeponien sowie Inertstoffdeponien für unverschmutzten Aushub sind in der Deponiezone zulässig.
  • KVA sind z.B. in der Industriezone zulässig.
  • Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle sind z.B. in der Industrie- und Gewerbezone, der Gewerbezone, der Kiesabbauzone oder der Deponiezone zulässig.
  • Kompostieranlagen sind z.B. in der Gewerbezone, der Industrie- und Gewerbezone oder der Kompostierzone zulässig. Kleinere Anlagen sind auch in Wohnzonen möglich.

 

Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3 sowie Reaktor- und Reststoffdeponien (unabhängig von der Grösse) unterliegen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die UVP wird in der Regel im Verfahren der Nutzungsplanung durchgeführt.

 

Bei anderen Abfallanlagen (z.B. KVA, Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle) wird die UVP in der Regel im Baubewilligungsverfahren durchgeführt. Zuständige Behörde ist in diesem Fall die Baubehörde der Gemeinde.

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