Ausgediente Motorfahrzeuge und Bestandteile davon (z.B. Pneus) müssen vom letzten Inhaber umweltverträglich entsorgt werden. Sie müssen einer Sammelstelle (Schrottsammelplatz bzw. Entsorgungsunternehmen) übergeben werden. Gewisse Fahrzeugbestandteile (z.B. Pneus) werden auch von Garagen und Gemeinden zur Entsorgung angenommen. Nachfolgend wird dargestellt, welche Punkte bei der Entsorgung von ausgedienten Motorfahrzeugen zu beachten sind und inwieweit die Gemeinden daran mitwirken.
Aufforderung zur gesetzeskonformen Entsorgung
Der Gemeindevorstand fordert Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen bzw. von Bestandteilen davon (z.B. Pneus), die ausserhalb von bewilligten Sammelplätzen unerlaubt abgestellt oder abgelagert sind, schriftlich auf, die ausgedienten Fahrzeuge bzw. Bestandteile gesetzeskonform zu entsorgen. Bleibt die Gemeinde untätig, erfolgt die Aufforderung durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU).
Gesetzeskonforme Entsorgung
Ausgediente Fahrzeuge können einem Schrottsammelplatz, einem anderen Entsorgungsunternehmen oder eventuell einer Garage übergeben werden (Kosten ca. Fr. 100.-).
Altreifen und Pneus sind einem Schrottsammelplatz, einem anderen Entsorgungsunternehmen und eventuell einer Garage oder Gemeindesammelstelle abzuliefern.
Autobatterien sind einem Schrottsammelplatz, einem anderen Entsorgungsunternehmen oder eventuell einer Garage abzuliefern.
Wer ist "Inhaber" eines ausgedienten Fahrzeugs?
Inhaber eines ausgedienten Fahrzeuges bzw. von Bestandteilen ist in der Regel der Eigentümer des Fahrzeugs oder des Bestandteils. In gewissen Fällen kann auch der Inhaber des Grundstückes, auf welchem sich die Abfälle befinden, z.B. der Eigentümer, Mieter oder Pächter, Inhaber eines ausgedienten Fahrzeugs auf seinem Grundstück sein. Unter Umständen ist aber auch kein Inhaber feststellbar.
Meldung an das ANU
Reagiert der Inhaber auf die Aufforderung zur Entsorgung nicht, meldet die Gemeinde den Tatbestand dem ANU.
Erstattung von Strafanzeigen
Die Gemeinde kann selber bei der Kantonspolizei eine Strafanzeige gegen den Inhaber eines ausgedienten, irgendwo stehen gelassenen Fahrzeuges erheben oder sie kann das ANU ersuchen, Anzeige zu erstatten.
Das Ablagern oder Stehenlassen ausgedienter Motorfahrzeuge oder anderer Abfälle ausserhalb von bewilligten Deponien ist aufgrund von Art. 61 Abs. 1 lit. g USG strafbar.
Weiteres Vorgehen des ANU
Das ANU setzt dem Inhaber des Motorfahrzeugs bzw. von Motorfahrzeugbestandteilen per Verfügung eine letzte Frist zur Entsorgung unter gleichzeitiger Androhung von Strafe und Ersatzvornahme auf Kosten des Inhabers. Der Verfügungsadressat wird über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert. Werden das Motorfahrzeug bzw. die Motorfahrzeugbestandteile bis zur gesetzten Frist nicht entfernt, beauftragt das ANU ein privates Unternehmen mit dem Entfernen des Motorfahrzeugs bzw. der Motorfahrzeugbestandteile. Die anfallenden Kosten werden dem Inhaber überbunden. Erweist sich dieser als zahlungsunfähig, sind die Kosten von der Standortgemeinde zu tragen.