Die gesetzeskonforme Entsorgung von Bauabfällen ist grundsätzlich Sache der Abfallinhaber. Die Gemeinden stellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sicher, dass die Vorschriften des Bundes und des Kantons über die Entsorgung von Bauabfällen eingehalten werden. Im einzelnen obliegen den Gemeinden folgende Aufgaben:
Verlangen von Entsorgungskonzept (Entsorgungserklärung) und Entsorgungsnachweis
Bei Bauvorhaben und Abbrüchen, bei denen Bauabfälle in relevanten Mengen zu erwarten sind, muss der Gesuchsteller als Bestandteil des Baugesuchs eine Entsorgungserklärung für Bauabfälle einreichen. In dieser muss er angeben, welche Arten von Abfällen voraussichtlich in welchen Mengen anfallen und wo sie entsorgt werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten hat die Gemeinde einen Entsorgungsnachweis für mineralische Bauabfälle, Bausperrgut/Altmetalle sowie Bausonderabfälle, die der VeVA unterliegen, und Ausbruchmaterial zu verlangen. Darin ist anzugeben, in welchen Mengen die verschiedenen Abfälle angefallen sind und wo sie entsorgt wurden
Überprüfung der Entsorgung von Bauabfällen
Die Baubehörde hat zu prüfen, ob die vorgesehene Entsorgung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Einzelheiten der Prüfung sind hier ersichtlich.
Sicherstellung der gesetzeskonformen Entsorgung durch Auflagen in der Baubewilligung
In die Bau- oder Abbaubewilligung sind die für eine korrekte Entsorgung von Bauabfällen notwendigen Auflagen anzuordnen.
Musterauflage:
Die anfallenden Bauabfälle sind gemäss der beiliegenden Weisung über die Bewirtschaftung von Bauabfällen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) vom 1. Januar 2009 zu entsorgen. Die Bauherrschaft hat der Baubehörde mit Kopie an das ANU spätestens eine Woche vor Beginn des Abbruchs die Entsorgungserklärung und nach Abschluss des Abbruchs den Entsorgungsnachweis für mineralische Bauabfälle, Bausperrgut/Altmetalle sowie sonstige Bausonderabfälle, die der VeVa unterliegen, und Aushubmaterial einzureichen.
Gesetzeskonforme Entsorgung von Bauabfällen bei gemeindeeigenen Bauvorhaben
Tritt die Gemeinde selber als Bauherrin auf (z.B. für ein Strassenprojekt, ein Schul- oder Gemeindehaus, eine öffentliche Parkgarage), so ist sie ebenfalls verpflichtet, die massgeblichen Vorschriften über die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten. Bei der Ausschreibung von Bauaufträgen sind die entsprechenden Anforderungen detailliert festzulegen.