Bewilligung von Abfallanlagen   

Nachfolgend wird dargestellt, was für Bewilligungen für die Errichtung und den Betrieb von Abfallanlagen erforderlich sind:

 

 

Bau- und allenfalls BAB-Bewilligung

 

Eine Baubewilligung für eine Abfallanlage kann nur erteilt werden, wenn die planerischen Voraussetzungen (ev Richtplanung, Nutzungsplanung) gegeben sind. Für Einzelheiten siehe Planerische Sicherung von Abfallanlagen. Sofern sich die Abfallanlage ausserhalb der Bauzone befindet, ist zusätzlich zur kommunalen Baubewilligung eine BAB-Bewilligung des Amtes für Raumentwicklung (ARE) erforderlich. Kommunales Baugesuch, ev. BAB-Gesuch und ev. Gesuch um Zusatzbewilligungen sind bei der Gemeinde einzureichen.

 

 

UVP-Pflicht

 

Zahlreiche Abfallanlagen unterstehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Wurde die UVP nicht zusammen mit der Nutzungsplanung durchgeführt, ist sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchzuführen.

 

UVP-pflichtig sind folgende Abfallanlagen (siehe Anhang zur UVPV, Anlagetyp Nr. 40.4 bis 40.9):

 

  • Inertstoffdeponien mit einem Deponievolumen von mehr als 500'000 m3
  • Reaktordeponien
  • Reststoffdeponien
  • Abfallanlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10‘000 t Abfällen pro Jahr
  • Abfallanlagen für die biologische Behandlung von mehr als 5‘000 t Abfällen pro Jahr
  • Anlagen für die thermische oder chemische Behandlung von mehr als 1‘000 t Abfällen pro Jahr
  • Zwischenlager für mehr als 5‘000 t Sonderabfälle
  • Abwasserreinigsanlagen für eine Kapazität von mehr als 20‘000 Einwohnergleichwerten.

 

Es wird sowohl den Baubehörden als auch den Gesuchstellern empfohlen, sich bei Fragen zur UVP (z.B. UVP-Pflicht, Durchführung UVP) frühzeitig mit dem ANU in Verbindung zu setzen.

 

 

 

Errichtungsbewilligung bzw. Zustimmungsverfügung des ANU

 

 

Deponien, welche immer ausserhalb der Bauzone gelegen sind, erfordern eine Errichtungsbewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU). Dies gilt auch für Inertstoffdeponien, welche ausschliesslich für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial bestimmt sind

 

Andere Abfallanlagen wie Kompostieranlagen, Sammel- und Sortierplätze oder Zwischenlager erfordern eine Zustimmungsverfügung des ANU

 

Befindet sich die geplante Abfallanlage innerhalb der Bauzone, lässt die Gemeinde die Gesuchsunterlagen sowie allfällige Einsprachen dem ANU vor Erteilung der Baubewilligung zukommen (Art. 33 Abs. 1 KUSV). Für Anlagen ausserhalb Bauzonen leitet die Gemeinde die Gesuchsunterlagen an das ARE weiter, welches sie dem ANU zukommen lässt (Art. 33 Abs. 3 KUSV). In beiden Fällen erteilt das ANU seine Zustimmung oder Ablehnung in Form einer Verfügung (Art. 34 Abs. 1 KUSV).

 

Je nach Art und Standort der Anlage sind noch weitere Bewilligungen (z.B. gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, Rodungsbewilligung etc.) erforderlich.

 

 

Betriebsbewilligung

 

Abfallanlagen bedürfen einer Betriebsbewilligung des ANU. Diese wird in der Regel erst erteilt, wenn die Anlage erstellt und abgenommen ist. Die Betriebsbewilligung legt z.B. fest, welche Abfälle zugelassen sind und wie die Eingangskontrolle vorzunehmen ist.

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