Entsorgung der Siedlungsabfälle  

Die Gemeinden sind zuständig für die Sammlung und Entsorgung der Siedlungsabfälle sowie den Betrieb der dazu notwendigen  Abfallanlagen. Sie können diese Aufgaben öffentlichrechtlichen Körperschaften oder geeigneten privaten Unternehmen übertragen. Die Pflicht zur Entsorgung der Siedlungsabfälle umfasst auch die Pflicht, die Entsorgung verursachergerecht zu finanzieren (siehe Erlass eines Abfallreglementes).

 

Sammlung von Kehricht und Sperrgut 

 

Die Gemeinden sind zuständig für die Entsorgung (Sammlung, Transport, Behandlung, Verwertung oder Ablagerung) der Siedlungsabfälle. Dazu gehören Kehricht (gemischte brennbare Abfälle), Sperrgut sowie separat gesammelte Abfälle wie Glas, Papier, Karton, Grünabfälle usw. aus Haushalten. Ebenfalls zu den Siedlungsabfällen werden vermischte Abfälle aus Industrie- und Gewerbebetrieben gezählt, die in ihrer Zusammensetzung mit Haushaltsabfällen vergleichbar sind.


Das Verbrennen von Siedlungsabfällen in Feuerungsanlagen oder im Freien ist verboten. Siehe auch Kontrolle von Feuerungsanlagen und Verbrennen von Abfällen im Freien.


Vermischte Abfälle aus Industrie und Gewerbe, deren Zusammensetzung mit jener von Haushaltsabfällen vergleichbar ist, müssen der Gemeinde bzw. dem öffentlichen Sammeldienst zur Entsorgung übergeben werden. Im Einverständnis mit der Gemeinde können die Betriebe ihre Siedlungsabfälle selber der KVA ihres Einzugsgebietes zuführen. Falls private Unternehmungen diese Abfälle sammeln möchten, bedürfen sie dafür einer Bewilligung der Gemeinde.

 

Achtung: Spezifische Betriebsabfälle, die ihrer Zusammensetzung nach mit Haushaltskehricht nicht vergleichbar sind (z.B. Kunststoff- und Holzabfälle aus der Produktion), zählen nicht zu den Siedlungsabfällen. Sie gelten als übrige Abfälle und müssen vom Abfallinhaber (Betrieb) selber und auf eigene Kosten entsorgt werden (siehe Mitwirkung bei der Entsorgung von übrigen Abfällen).  
 

 

Separate Sammlung und Entsorgung von verwertbaren Siedlungsabfällen (Recycling) 

 

Die Gemeinden sorgen dafür, dass verwertbare Anteile von Siedlungsabfällen soweit als möglich getrennt gesammelt und verwertet werden. Solche Abfälle sind z.B. Papier und Karton, Grünabfälle, Küchen- und Gartenabfälle, Glas, Textilien, PET-Getränkeflaschen, Aluminium und Weissblech aus Haushalten sowie Schrott.

Achtung: Betriebe, die mit Haushaltsabfällen vergleichbare Abfälle (Küchenabfälle, Papier, Glas usw.) sortenrein bereitstellen, können das Recht beanspruchen, diese Abfälle selber auf eigene Kosten zu entsorgen. Solche sortenreine Abfälle gelten als übrige Abfälle (siehe Mitwirkung bei der Entsorgung von übrigen Abfällen).  

 

Information der Bevölkerung über Rücknahme- und Rückgabepflichten 

 

Für gewisse Abfälle besteht eine Rücknahmepflicht der Händler. Die Gemeinden können jedoch diese Abfälle auf freiwilliger Basis sammeln. Verzichtet eine Gemeinde auf die Sammlung solcher Abfälle, muss sie die Bevölkerung über die bestehenden Entsorgungsmöglichkeiten informieren. Für die meisten dieser Abfälle besteht auch eine Rückgabepflicht, d.h. die Abfälle müssen einer rücknahmepflichtigen Person oder einer dafür vorgesehenen Sammelstelle übergeben werden. Die Einzelheiten zu den Rücknahme- und Rückgabepflichten sind hier ersichtlich.  

 

Errichtung und Betrieb anderer Abfallanlagen 

 

Die Gemeinden können Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen, insbesondere von Kehrichtverbrennungsanlagen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften übertragen. Im Kanton Graubünden sind alle Gemeinden einem Abfallverband angeschlossen.  

 

Separate Sammlung und Entsorgung von Kleinmengen an Sonderabfällen 

 

siehe hier 

 

Förderung der dezentralen Kompostierung 

 

siehe hier

 

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