Beim Unterhalt und der Reinigung von öffentlichen Strassen fallen sogenannte "strassenbürtige" Abfälle an, nämlich Strassensammlerschlämme (Inhalt von Schlammsammlern), Strassenwischgut, Strassengrüngut und Strassenrandmaterial. Die Gemeinden sind zuständig für die gesetzeskonforme Entsorgung dieser Abfälle, soweit diese von gemeindeeigenen Strassen stammen.
Unterhalt von Strassenschächten
Die Gemeinden müssen die Strassenschächte an ihren Gemeindestrassen so unterhalten, dass sie funktionstüchtig bleiben. Dazu gehört eine regelmässige Kontrolle und Entleerung der Schlammsammler. Zur Häufigkeit sowie zur Art und Weise der Entleerung siehe Ziff. 3 der Weisung über den Unterhalt von Strassenschächten mit Abscheideanlagen (Schlammsammler, Schlammfang) und über die Entsorgung des Schlammsammlergutes (Strassensammlerschlämme) des Amtes für Natur und Umwelt (ANU).
In der Regel beauftragen die Gemeinden private Unternehmen mit der Kontrolle und Entleerung der Schächte. Bei der Auftragserteilung ist sicher zu stellen, dass die Arbeiten gesetzeskonform ausgeführt werden.
Entsorgung von Strassensammlerschlämmen
Strassensammlerschlämme aus dem öffentlichen Strassenunterhalt sind Sonderabfälle (Art. 2 VeVA, Anhang 1 Code 20 03 06 LVA). Sie sind mit Schadstoffen wie Blei, Zink, Kohlenwasserstoffen usw. belastet. Schlammsammlergut ist mindestens zu entwässern und auf einer Reaktordeponie abzulagern. Entwässerungsanlagen bestehen aus einem Absetzraum zur Trennung von fester und flüssiger Phase (Abwasser) und einer Abwasservorbehandlungsanlage.
Die Gemeinde ist verantwortlich für die Entsorgung der Strassensammlerschlämme von Gemeindestrassen. Sie wird somit zur Abgeberin von Sonderabfällen. Damit ist die Gemeinde auch verpflichtet, einen Begleitschein für Sonderabfälle für die Strassensammlerschlämme auszufüllen. Dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde eine private Firma mit der Entleerung der Schlammsammler beauftragt.
Strassensammlerschlämme dürfen nur an einen Empfänger abgegeben werden, der eine Bewilligung des Kantons für die Entgegennahme von Sonderabfällen besitzt und zur Entgegennahme bereit ist.
Das Ablagern von Strassensammlerschlämmen ausserhalb einer Reaktordeponie (z.B. entlang von Strassen, im Wald, an Waldrändern, in Bachtobeln) ist verboten.
Achtung: Abscheidegut von Anlagen zur Behandlung von mineralölhaltigen Abwässern gehört nicht zum Schlammsammlergut. Mineralölabscheidegut ist gemäss der Weisung über Industrie- und Gewerbeabwasser des ANU in einer Aufbereitungsanlage für Mineralölabscheidegut (S-chanf, Chur) zu entsorgen.
Entsorgung von Strassenwischgut
Obwohl Strassenwischgut (von stark befahrenen Strassen) ähnlich mit Schadstoffen belastet ist wie Strassensammlerschlämme, ist Wischgut kein Sonderabfall. Wischgut aus dem Siedlungsgebiet hat in seiner Zusammensetzung grosse Ähnlichkeit mit Kehricht und muss deshalb in einer KVA verbrannt werden. Die Ablagerung auf einer Inertstoffdeponie kommt nur in Frage, wenn das Material die entsprechenden Anforderungen erfüllt.
Das "wilde" Ablagern von Strassenwischgut ausserhalb von Deponien, z.B. entlang von Strassen, im Wald, an Waldrändern, in Bachtobeln usw. ist strikte verboten.
Entsorgung von Schnee
Die umweltgerechte Entsorgung von Schnee bietet verschiedene Probleme, da frisch gefallener Schnee auf und an Strassen bereits nach sehr kurzer Zeit nicht mehr "sauber" ist. Dies lässt sich ohne weiteres von blossem Auge erkennen. Der Schnee ist verschmutzt durch Salz, Öl und Schadstoffe von Fahrzeugen (z.B. Blei, Pneuabrieb) sowie durch Abfälle aller Art (Zigarettenstummel, Papier usw.).
Nach heutigen Erkenntnissen besteht eine umweltverträgliche Lösung für die Entsorgung von Schnee darin, diesen auf einem befestigten Platz mit Entwässerung in die Kanalisation oder auf einer unbefestigten Fläche ohne Entwässerung in ein Oberflächengewässer abzulagern. Das auf dem Platz zurückbleibende Material ist als Abfall zu entsorgen. Eine weitere umweltverträgliche Lösung besteht darin, den Schnee in eine Schmutzwasserkanalisation einzuwerfen. Andere Möglichkeiten für die Entsorgung von Schnee müssen von Fall zu Fall beurteilt werden. Das direkte Einbringen oder Einwerfen von Schnee in Gewässer ist nicht zulässig, da dadurch Stoffe in Gewässer gelangen können, welche diese verunreinigen können. Einzelheiten können dem Merkblatt über die umweltgerechte Entsorgung von Schnee des ANU entnommen werden.
Dokumente
Weisung über den Unterhalt von Strassenschächten mit Abscheideanlagen (Schlammsammler, Schlammfang) und über die Entsorgung des Strassensammlergutes (Strassensammlerschlämme)
Merkblatt „Industrie und Gewerbeabwasser“
Merkblatt über die umweltgerechte Entsorgung von Schnee
Einzelheiten finden Sie im Merkblatt über die Umweltgerechte Entsorgung von Schnee des Amtes für Natur und Umwelt.