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Im Freien dürfen ausschliesslich trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle verbrannt werden. Dabei darf nur wenig Rauch entstehen. Freizeit- und Brauchtumsfeuer sind unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Für bestimmte Gebiete können die Gemeinden das Verbrennen im Freien einschränken oder verbieten, wenn übermässige Immissionen zu erwarten sind. Anlaufstelle für Fragen und Reklamationen ist die Gemeinde.
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Aufgaben der Gemeinden
Verbot der widerrechtlichen Abfallverbrennung durchsetzen
Bei Verdacht auf widerrechtliche Abfallverbrennung: Zuerst Brennmaterial überprüfen!
- Trockene, natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle dürfen, falls nur wenig Rauch entsteht, im Freien verbrannt werden. (Weitergehende Verbote der Gemeinden gestützt auf Art. 18 KUSG oder wegen Brandgefahr [Art. 61 Feuerpolizeiverordnung] bleiben vorbehalten.)
- Das Verbrennen anderer Abfälle aller Art im Freien (z.B. nasse Wald- und Gartenabfälle, Siedlungsabfälle, Bauabfälle) stellt eine widerrechtliche Abfallverbrennung dar.
- Hinweis: Auch in Hausfeuerungen und Cheminées dürfen keinerlei Abfälle (auch kein Altholz!) verbrannt werden. Siehe dazu Kontrolle von Feuerungsanlagen und Behandlung von Reklamationen.
Besonderes Augenmerk ist auf Baustellen und Kiesgruben zu richten:
- Die fachgerechte Entsorgung von Baustellenabfällen und Abbruchmaterialien ist sicherzustellen.
- Abbruchholz gilt als Abfall (vgl. Art. 7 Abs. 6 USG) und darf nicht im Freien verbrannt werden und auch nicht an Betreiber von ungeeigneten Anlagen wie Holzfeuerungen oder Cheminées abgegeben werden. Der Transport von Abbruchholz in eine KVA zur korrekten Entsorgung belastet die Umwelt auch bei den in Graubünden langen Distanzen viel weniger als die dezentrale illegale Verbrennung im Freien oder in ungeeigneten Anlagen (Argumentarium)!
Vorgehen bei widerrechtlicher Abfallverbrennung:
- Verursacher ermitteln
- Verursacher über das Verbot der Abfallverbrennung im Freien informieren
- Anordnen, die widerrechtliche Verbrennung von Abfällen einzustellen
- Beweise sichern (z.B. Aschenprobe)
- Strafanzeige bei der Kantonspolizei erstatten
Strafanzeige erheben
Die strafrechtliche Verfolgung von Widerhandlungen erfolgt durch die Kantonspolizei und das zuständige Untersuchungsrichteramt. Die einschlägige Strafbestimmung ist Art. 61 Abs. 1 lit. f USG .
Allenfalls Einschränkung oder Verbot des Verbrennens von Wald-, Feld- und Gartenabfällen
Der Erlass von Einschränkungen oder eines Verbots des Verbrennens von Wald-, Feld- und Gartenabfällen (z.B. in dicht überbauten Gebieten oder in Wohnzonen) ist Sache der Gemeinde (Art. 18 KUSG) und kann in einem Reglement erfolgen.
Freizeit- und Brauchtumsfeuer
Feuer im Rahmen der Freizeitgestaltung (Lagerfeuer, Feuer zum Braten oder Grillieren) wie auch Brauchtumsfeuer (1. August-Feuer, Höhenfeuer usw.) sind soweit gestattet, als dazu ausschliesslich naturbelassenes, trockenes Holz verwendet wird (Merkblatt des BUWAL "Argumentarium zum Thema Luftreinhaltung am 1. August".
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