Überprüfung der abwassertechnischen Voraussetzungen im Baubewilligungsverfahren 


Gemäss Gewässerschutzgesetzgebung muss verschmutztes Abwasser behandelt bzw. gereinigt werden. Nicht verschmutztes Abwasser soll versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.  

Die Gemeinde prüft vor der Erteilung von Baubewilligungen, ob die abwassertechnischen Voraussetzungen erfüllt sind. In gewissen Fällen muss das Amt für Natur und Umwelt (ANU) angehört werden resp. es ist eine Bewilligung des ANU notwendig.  


Bei Bauvorhaben innerhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen 

Normalfall: Verschmutztes Abwasser muss in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. In der Regel erteilt die Gemeinde im Baubewilligungsverfahren eine Anschlussbewilligung. Bedingungen und Auflagen betreffend Abwasserentsorgung sind in die Baubewilligung aufzunehmen (siehe Einleitung von verschmutztem häuslichem Abwasser in die Kanalisation). (neue Seite!) 

Besondere Fälle  

  • Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben kann unter bestimmten Voraussetzungen zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden. Einzelheiten siehe Verwertung von häuslichem Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben. (neue Seite)
  • Baugesuche für Anlagen, bei denen Industrieabwasser anfällt, müssen dem ANU unterbreitet werden. Einzelheiten siehe Ableitung von Industrie- und Gewerbeabwasser (neue Seite!)
  • Baugesuche für Gebäude und Anlagen, die noch nicht an die Kanalisation angeschlossen werden können, müssen ebenfalls dem ANU unterbreitet werden. 

 

Bei Bauvorhaben ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen 

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Gesuche für Neu- und Umbauten ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen müssen dem ANU zur Anhörung unterbreitet werden. Bei Bauten ausserhalb der Bauzonen erfolgt die Anhörung im Rahmen des BAB-Verfahrens.  

Es bestehen grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Beseitigung des Abwassers:  

  • Sammlung in einer abflusslosen Grube und regelmässige Abfuhr des Inhalts auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA)
  • Reinigung des Abwassers in einer Kleinkläranlage, anschliessend Versickerung des behandelten Abwassers oder Einleitung in ein Oberflächengewässer. Beides bedarf einer Bewilligung des ANU. Beim Gesuch um Bewilligung zur Versickerung ist ein hydrogeologisches Gutachten erforderlich, welches nachweist, dass die Versickerung keine Beeinträchtigung des Grundwassers zu Folge hat.
  • landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle  

In die BAB-Bewilligung sind allfällige Auflagen des ANU aufzunehmen. Die Baubehörde hat darauf zu achten, dass auch die gesetzeskonforme Entsorgung von nicht verschmutztem Abwasser sichergestellt wird: Nicht verschmutztes Abwasser ist gemäss dem generellen Entwässerungsplan (GEP) versickern zu lassen oder in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, welche im GEP nicht vorgesehen ist, bedarf einer Bewilligung des ANU.  

 

Dokumente 

 

Weisung über Hofdünger- und Abwasseranlagen in der Landwirtschaft (PDF)

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