Bestehende Bauten und Anlagen
Sobald eine öffentliche Kanalisation erstellt ist, müssen die bestehenden Gebäude in deren Einzugsbereich angeschlossen werden. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass der Anschluss innert nützlicher Frist erfolgt.
Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst:
- Bauzonen
- weitere Gebiete, sobald für sie eine Kanalisation erstellt worden ist
- weitere Gebiete, in welchen der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist.
Der Anschluss ist zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt. Der Anschluss ist zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare Anschlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten. Das Bundesgericht betrachtete Anschlusskosten von Fr. 6'000.- bis Fr. 6'700.- pro Einwohnergleichwert bzw. von insgesamt rund Fr. 18'000.- bis Fr. 20'000.- für ein Ferienhaus (Küche, Dusche, WC und drei weitere Innenräume) als zumutbar.
Ausnahme: Für häusliches Abwasser aus einem Landwirtschaftsbetrieb innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen kommt unter bestimmten Voraussetzungen die landwirtschaftliche Verwertung zusammen mit der Gülle in Frage.
Neue Bauten und Anlagen
Bei neuen Bauten und Anlagen prüft die Baubehörde vor der Erteilung einer Baubewilligung, ob das Vorhaben innerhalb oder ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen liegt. Im Bereich öffentlicher Kanalisationen muss verschmutztes Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation eingeleitet werden. Wenn nötig verfügt die kommunale Baubehörde den Anschluss an die Kanalisation, indem sie eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufnimmt. Siehe auch Sicherstellung der Einleitung von häuslichem Abwasser in die Kanalisation. Bei Bauten und Anlagen ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen muss die gesetzeskonforme Entsorgung des Abwassers auf andere Weise sichergestellt werden (eigene Kläranlage, abflusslose Grube).