Die Gemeinden müssen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die vorgesehene Baustellenentwässerung prüfen und in der Baubewilligung die notwendigen Auflagen zur gesetzeskonformen Entsorgung des Baustellenabwassers verfügen.
Einleitung von Baustellenabwasser in Gewässer oder Kanalisation
Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es gewisse Anforderungen einhält. Die Einleitung bedarf einer Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU)
Vorbehandlung von Abwasser
Die Gemeinde hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären, ob besondere Bauarbeiten vorgesehen sind, bei denen Abwasser anfällt, das vorbehandelt werden muss. Auf Baustellen entsteht verschmutztes Abwasser, das vorbehandelt werden muss, z.B. bei folgenden Arbeiten:
- Betonaufbereitung vor Ort
- Reinigungsarbeiten (Baustellen für grössere Überbauungen, Fassaden, Geräte)
- Materialabtrag (Sanierung von Beton) mittels Wasserhöchstdruck-Strahlverfahren
Die erforderlichen Vorbehandlungsmassnahmen hängen ab von der Art des Abwassers sowie davon, ob das vorbehandelte Abwasser in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Anforderungen an die Behandlung ergeben sich aus der GSchV (Anhang 3.3 Ziffer 23).
Das Merkblatt über die Entwässerung von Baustellen des ANU legt die Anforderungen an die Behandlung von Abwasser aus Baustellenentwässerungen, beim Materialabtrag mittels Wasserhöchstdruck-Strahlverfahren oder bei verwandten Verfahren fest. Zudem enthält es Hinweise für die Dimensionierung von Absetzbecken. Für die Dimensionierung von Behandlungsanlagen siehe auch die SIA-Empfehlung 431, Entwässerung von Baustellen.
Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser
Das Ableiten von Baustellenabwasser ist bewilligungspflichtig (Art. 6 und 7 sowie Anhang 3.3 Ziff. 23 GSchV). Das Gesuch um die Ableitung Baustellenabwasser ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzone leitet die Gemeinde das Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser an das ANU weiter. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone leitet die Gemeinde das Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser sowie das Bau- und BAB-Gesuch dem Amt für Raumentwicklung (ARE) weiter, welches die Unterlagen im Rahmen der kantonsinternen Vernehmlassung dem ANU zukommen lässt.
Baustellenkontrolle
Die Gemeinden müssen die angeordneten Massnahmen stichprobenweise kontrollieren.