Baustellentwässerung 

Die Gemeinden müssen bereits im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens die vorgesehene Baustellenentwässerung prüfen und in der Baubewilligung die notwendigen Auflagen zur gesetzeskonformen Entsorgung des Baustellenabwassers verfügen.


Einleitung von Baustellenabwasser in Gewässer oder Kanalisation 

Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es gewisse Anforderungen einhält. Die Einleitung bedarf einer Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) 


Vorbehandlung von Abwasser 

Die Gemeinde hat im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abzuklären, ob besondere Bauarbeiten vorgesehen sind, bei denen Abwasser anfällt, das vorbehandelt werden muss. Auf Baustellen entsteht verschmutztes Abwasser, das vorbehandelt werden muss, z.B. bei folgenden Arbeiten:  

  • Betonaufbereitung vor Ort
  • Reinigungsarbeiten (Baustellen für grössere Überbauungen, Fassaden, Geräte)
  • Materialabtrag (Sanierung von Beton) mittels Wasserhöchstdruck-Strahlverfahren

Die erforderlichen Vorbehandlungsmassnahmen hängen ab von der Art des Abwassers sowie davon, ob das vorbehandelte Abwasser in die Kanalisation oder in ein Gewässer eingeleitet wird. Die Anforderungen an die Behandlung ergeben sich aus der GSchV (Anhang 3.3 Ziffer 23).  

Das Merkblatt über die Entwässerung von Baustellen des ANU legt die Anforderungen an die Behandlung von Abwasser aus Baustellenentwässerungen, beim Materialabtrag mittels Wasserhöchstdruck-Strahlverfahren oder bei verwandten Verfahren fest. Zudem enthält es Hinweise für die Dimensionierung von Absetzbecken. Für die Dimensionierung von Behandlungsanlagen siehe auch die SIA-Empfehlung 431, Entwässerung von  Baustellen.  


Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser 

Das Ableiten von Baustellenabwasser ist bewilligungspflichtig (Art. 6 und 7 sowie Anhang 3.3 Ziff. 23 GSchV). Das Gesuch um die Ableitung Baustellenabwasser ist zusammen mit dem Baugesuch bei der Gemeinde einzureichen. Bei Bauvorhaben innerhalb der Bauzone leitet die Gemeinde das Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser an das ANU weiter. Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone leitet die Gemeinde das Gesuch um die Ableitung von Baustellenabwasser sowie das Bau- und BAB-Gesuch dem Amt für Raumentwicklung (ARE) weiter, welches die Unterlagen im Rahmen der kantonsinternen Vernehmlassung dem ANU zukommen lässt. 


Baustellenkontrolle 

Die Gemeinden müssen die angeordneten Massnahmen stichprobenweise kontrollieren. 

Dokumente

TitelKommentarTyp
BF077.pdfGesuch: zur Behandlung und Ableitung von Baustellen-Abwasser BF077.pdf
BF077i.pdfDomanda: per il trattamento e l'evacuazione delle acque di scarico dei cantieriBF077i.pdf
BM006.pdfEntwässerung von Baustellen.BM006.pdf
BM006i.pdfSmaltimento delle acque di scarico dai cantieri BM006i.pdf
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