Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen 

Verschiedene Tätigkeiten, die nachteilige Auswirkungen auf die Gewässer haben können, bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung, z.B. Kies abbauen, Abwasser in ein Gewässer einleiten, einem Gewässer Wasser entnehmen, einen Bach eindolen. Die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen werden von einer kantonalen Stelle erteilt. Die kommunale Baubehörde muss die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen einholen, bevor sie die Baubewilligungen erteilt. 

 

Bewilligungspflicht 

Der Liste "Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen" kann entnommen werden, welche Tatbestände bewilligungspflichtig sind. Die Bewilligungspflicht dient dem Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und anderen nachteiligen Einwirkungen. 

 

Einreichung der Gesuche 

  • Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zusammenhang mit einem Baugesuch stehen, sind zusammen mit dem kommunalen Baugesuch und allenfalls dem BAB-Gesuch bei der Gemeinde einzureichen.
  • Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, welche im Zusammenhang mit einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind der betreffenden Genehmigungsbehörde einzureichen.
  • Gesuche um gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, die nicht im Zusammenhang mit einem Baugesuch oder einem spezialgesetzlichen Konzessions- oder Projektgenehmigungsgesuch stehen, sind direkt beim Amt für Natur und Umwelt (ANU) einzureichen.  

 

Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen 

Die kommunale Baubehörde prüft, ob die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen notwendigen Gesuchsunterlagen vorhanden sind. Den Gesuchsformularen kann entnommen werden, welche weiteren Unterlagen (Pläne, Gutachten usw.) allenfalls notwendig sind. Fehlende Unterlagen fordert sie nach. 

 

Weiterleiten der Gesuche an den Kanton 

  • Gesuche für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben innerhalb der Bauzone stehen =>Weiterleitung an das ANU.
  • Gesuche für gewässerschutzrechtliche Bewilligungen, die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen stehen =>Weiterleitung zusammen mit Bau- und BAB-Gesuch an das Amt für Raumentwicklung (ARE).  =>Das ARE unterbreitet dem ANU die Unterlagen.  

 

Eröffnen der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung 

  • Bauvorhaben innerhalb der Bauzone:

Bewilligungsbehörde =>kommunale Baubehörde =>Gesuchsteller

 

  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone:

Bewilligungsbehörde =>ARE =>kommunale Baubehörde =>Gesuchsteller

 

Hinweis: 

 

 

 

Ist für ein Vorhaben neben einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 37 Abs. 3, Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 40. Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 oder Art. 44 Abs. 1 GSchG auch eine fischereirechtliche Bewilligung erforderlich, ist die für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zuständige kantonale Behörde auch für die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständig (Art. 12 KFV).

 

Dokumente

TitelKommentarTyp
BF007.pdfGesuch um Wasserentnahme aus OberflächengewässerBF007.pdf
BF007i.pdfDomanda per prelievo dalle acque di superficieBF007i.pdf
UF010.pdfGesuchsformular: Graben und Sondieren nach und im GrundwasserUF010.pdf
UF010i.pdfModuli di domanda: Scavare e sondare nella falda freaticaUF010i.pdf
UF011.pdfGesuchsformular: Wasserentnahme aus Oberflächengewässern für landwirtschaftliche Bewässerungen UF011.pdf
UF011i.pdfDomanda: Prelievo dalle acque di superficie: Impianti agricoli d'irrigazione UF011i.pdf
UF012.pdfGesuchsformular: Wasserentnahme aus Oberflächengewässer für Beschneiungsanlagen UF012.pdf
UF012i.pdfDomanda: Prelievo dalle acque di superficie: Impianti d'innevamento UF012i.pdf
UF014.pdfGesuchsformular: Wasserentnahme aus Oberflächengewässer für übrige FälleUF014.pdf
UF014a.docMusterkonzession (Wasserentnahme aus Oberflächengewässer) mit Kommentar UF014a.doc
UF014i.pdfDomanda: Prelievo dalle acque di superficie: Rimanenti casi UF014i.pdf
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