In Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zuständig für den Entscheid ist die Gemeinde. Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) anzuhören.
Entscheid über die Entsorgung des häuslichen Abwassers bei Landwirtschaftsbetrieben
Im Bereich öffentlicher Kanalisationen
Im Bereich der öffentlichen Kanalisationen ist auch das in Landwirtschaftsbetrieben anfallende häusliche Abwasser grundsätzlich in die Kanalisation einzuleiten. Häusliches Abwasser aus Landwirtschaftsbetrieben kann jedoch zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Tierbestand (Rindvieh und Schweine), d.h. mit mindestens acht Düngergrossvieheinheiten (Art. 12 Abs. 3 GSchV);
- Wohn- und Betriebsgebäude liegen in der Landwirtschaftszone oder die Gemeinde trifft Massnahmen (z.B. Planungszone), die Gebäude samt Umschwung nächstens (vgl. Art. 12 Abs. 5 GSchG) der Landwirtschaftszone zuzuweisen;
- Lagerkapazität reicht nicht nur für den Hofdünger, sondern auch für das häusliche Abwasser;
- Verwertung der Gülle auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche ist sichergestellt.
Art. 12 Abs. 4 und 5 GSchG regeln die landwirtschaftliche Verwertung von häuslichem Abwasser in Landwirtschaftsbetrieben mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand nur für Betriebe im Bereich öffentlicher Kanalisationen. Die Gemeinde ist zuständig, eine solche Lösung zu bewilligen.
Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen
Grundsätzlich kommt die Verwertung von häuslichem Abwasser mit der Gülle auch in Frage, wenn sich der Betrieb ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen befindet, sofern die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 13 Abs. 1 GSchG). Die Gemeinden sind in diesem Fall verpflichtet, für die zweckmässige Beseitigung des verschmutzten Abwassers durch besondere Verfahren zu sorgen, wobei das ANU anzuhören ist. Diese Anhörung erfolgt in der Regel im Rahmen der Vernehmlassung zum Baubewilligungsverfahren für Bauten ausserhalb der Bauzone (sog. BAB-Verfahren).